Anordnung zur Bestimmung der für die Anerkennung nach
§ 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zuständigen Behörde
Vom 24. August 1998
GVBl. I S. 312
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191,
278) wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1
der Insolvenzordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.