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Anordnung zur Bestimmung der für die Anerkennung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zuständigen Behörde

Vom 24. August 1998
GVBl. I S. 312


Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278) wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ist das Regierungspräsidium.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

   

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