



Hessische Verordnung zur
Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
Vom 3. September 2004
GVBl. I S. 283
Aufgrund des
§ 33
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des
§ 34 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) wird verordnet:
§ 1
Befugt zur Beglaubigung von Dokumenten nach
§ 33
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und von Unterschriften und Handzeichen nach
§ 34 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
1. die obersten Landesbehörden,
2. die Regierungspräsidien,
3. die Oberfinanzdirektion Frankfurt,
4. die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,
5. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Behörde der
Landesverwaltung,
6. das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
7. das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und
Naturschutz,
8. das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,
9. das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden und die Hessischen Staatsarchive
Darmstadt und Marburg,
10. die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge,
11. der Kreisausschuss,
12. der Gemeindevorstand,
13. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder
der Oberbürgermeister),
14. die Gerichte,
15. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaften
bei den Landgerichten und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main,
16. die Justizvollzugsanstalten, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten und
Untersuchungshaftanstalten,
17. die Vorstände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus
erstreckt,
18. die Behörden der sonstigen der Aufsicht des Sozialministeriums
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
19. der Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,
20. die Ämter für
Bodenmanagement.
§ 2
Die Hessische Verordnung
zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 31. August 1978
(GVBl. I S. 513), geändert durch Verordnung vom 24. März 1986 (GVBl. I S. 103),
wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


