



Verordnung zur Bestimmung der
zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
der ärztlichen Stellen
Vom 4. Dezember 2008
GVBl. I S. 1022
Aufgrund des
§ 17 Abs. 1
Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom
27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574), geändert durch Gesetz vom 19. November 2008
(GVBl. I S. 970), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem
Sozialministerium verordnet:
§ 1
Vollstreckungsbehörden
Verwaltungsakte der ärztlichen Stellen, mit denen eine Geldleistung für
Amtshandlungen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August
2008 (BGBl. I S. 1793), und nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der
Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) gefordert wird, werden von den
Finanzämtern vollstreckt.
§ 2
Unkostenbeitrag und
uneinbringliche Vollstreckungskosten
Die ärztlichen Stellen sind verpflichtet, dem Finanzamt einen Unkostenbeitrag
von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 25
Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit
begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei
Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden.
Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


