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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der ärztlichen Stellen

Vom 4. Dezember 2008
GVBl. I S. 1022

 

Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574), geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Sozialministerium verordnet:

 

§ 1

Vollstreckungsbehörden


Verwaltungsakte der ärztlichen Stellen, mit denen eine Geldleistung für Amtshandlungen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), und nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) gefordert wird, werden von den Finanzämtern vollstreckt.

 

§ 2

Unkostenbeitrag und uneinbringliche Vollstreckungskosten


Die ärztlichen Stellen sind verpflichtet, dem Finanzamt einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 25 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

 

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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