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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 520, GVBl. II 305-59 § 4
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 20. Juni 2000
§ 1 Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
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