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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 520, GVBl. II 305-59 § 4

 

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK)

Vom 20. Juni 2000
GVBl. I S. 317, 362


Aufgrund des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:

 

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

 

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

 

§ 3

Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

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