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Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
(VwKostO – MdI)

Vom 16. Dezember 2003
GVBl. I S. 350

Verkündet am 22. Dezember 2003

 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird verordnet:

 

§ 1


Für Amtshandlungen (§ 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

 

§ 2


Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

 

§ 3


Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 4


Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. August 2001 (GVBl. I S. 342) wird aufgehoben.

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Nr. 441 und 442 des Verwaltungskostenverzeichnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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