


Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
(VwKostO – MdI)
Vom 16. Dezember 2003
GVBl. I S. 350
Verkündet am 22. Dezember 2003
Aufgrund des
§ 2 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar
1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S.
342), wird verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen (§
1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des
Ministeriums des Innern und für Sport werden Verwaltungskosten nach dem als
Anlage beigefügten
Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des
Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden
angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Die im Verwaltungskostenverzeichnis
genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4
Die Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20.
August 2001 (GVBl. I S. 342) wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Nr.
441 und
442 des
Verwaltungskostenverzeichnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.

