



Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
(VwKostO-MWK)
Vom 13. Dezember 2003
GVBl. I S. 520
Aufgrund des
§ 2 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar
1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S.
342), wird verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen (§
1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als
Anlage beigefügten
Verwaltungskostenverzeichnis
erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des
Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden
angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Die im Verwaltungskostenverzeichnis
genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4
Die Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20.
Juni 2000 (GVBl. I S. 317, 362), geändert durch Verordnung vom 15. August 2002
(GVBl. I S. 537), wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


