



Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
(VwKostO - MWVL)
Vom 19. März 2004
GVBl. I S. 114
Aufgrund des
§ 2 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar
1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl.
I S. 513), wird verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen (§
1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden
Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten
Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des
Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden
angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten
Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4
Die Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 5. Juni 2002 (GVBl. I S. 206), geändert durch
Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 246), wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


