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Anlage

 

Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis

 

 

Gegenstand

 

 

Nr.

 

Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines

55

Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines

56

Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit

51

Allgemeine Amtshandlungen

11

Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe)

21

Amtlicher Raumbezug, Geotopografie

73

Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

66

Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

161

Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

162

Amtshandlungen nach der BTOElt

163

Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV

164

Anerkennungen und Überwachungen (Straße)

423

Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen)

67

Architektur und Stadtplanung

127

ATKIS Landschaftsmodelle, Digitale Topografische Karten

737

ATKIS Orthophotos

736

Auskunft, Bescheinigungen

726

Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen)

75

Ausübung des Handwerks

131

Auszüge aus der Liegenschaftskarte

721

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen

722

Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs

731

 

 

Bauen und Wohnen

6

Baugenehmigung

61

Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung

62

Bauvorhaben (Straße)

412

Beratungskonferenz (Raumordnung)

52

Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen)

65

Berufsordnung, Wirtschafts- und

1

Berufs- und Unternehmensausübung

12

Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen)

726

Besonderer Aufwand bei Vermessungen

717

Börsen

122

Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster

722

Bundesfernstraßen

421

Digitale Geländemodelle (DGM)

732

Digitale Landschaftsmodelle (DLM)

7371

Digitale Orthophotos (DOP)

7362

Digitale Topografische Karten (DTK)

7372

 

 

Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

53

 

 

Eichwesen

112

Einmessung von Gebäuden

715

Eisenbahnen, Seilbahnen

32

Energie

16

Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen

41

 

 

Fremdenverkehr

111

 

 

Gaststätten

224

Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen)

74

Genossenschaftswesen

14

Geotopografie

73

Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung

63

Gewerbe

2

Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen

21

Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen

22

Grenzfeststellungen

714

Großmaßstäbige Karten

733

 

 

Handwerk

13

Handwerks, Ausübung eines

131

Handwerks, Organisation des

132

Hauskoordinaten

725

Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen

Staffel A

 

 

Ingenieurwesen

126

 

 

Kataster- und Vermessungswesen

7

Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster

721

Katasterbenutzung

72

Katasterunterlagen

722

 

 

Landeskartenwerke

734

Landesluftbildarchiv

735

Liegenschaftsbuch

722

Liegenschaftskarte

721

Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen

71

Lärmemmissionen

441

 

 

Material- und Anfertigungskosten für Standardformate

738

Messen, Ausstellungen, Märkte

223

 

 

Orderlagerscheine

33

Organisation des Handwerks

132

Orthophotos

736

 

 

Raumbezug, amtlicher

73

Raumordnung

5

Raumordnungsverfahren, Durchführung

53

Raumordnungsverfahren, Einstellung

54

Reisegewerbe

222

Rohbausummen

Staffel C

 

 

Sachverständige

123

Satellitenpositionierungsdienst

739

Schornsteinfegerwesen

15

Sicherheit und Ordnung an Straßen

42

Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen)

64

Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden

727

Sonstige Vermessungen

716

Stadtplanung, Architektur und

127

Stehendes Gewerbe

221

Straßenbahnbetriebsleiterprüfung

125

Straßenbahnen und Obuslinien

31

Straße

4

Straßenverkehr

34

 

 

Unschädlichkeitszeugnis

7276

Unternehmensausübung, Berufs- und

12

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

124

Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen

7161

 

 

Verkehr

3

Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr)

341

Vermessung

121

Vermessungen, sonstige

716

Vermessungswesen, Kataster- und

7

 

 

Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen)

713

Wirtschafts- und Berufsordnung

1

Wohnungswesen

68

 

 

Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen)

723

Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen

711

Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen langgestreckter Anlagen

712

Zufahrten (Straße)

411

Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen)

67

 

 

 

 

 

Staffel

Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen

A1, A2

Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte

B

Gebäudeeinmessung

C

Vervielfältigung von Landeskartenwerken

D

Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte

E

 

 

 

 

 

 

1

Wirtschafts- und Berufsordnung

 

 

 

11

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

111

Fremdenverkehr

 

 

 

 

Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw.

 

 

 

1110

Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 vom Hundert ermäßigt werden.

 

 

 

1111

Erholungsort, Luftkurort oder Familienferienort

 

600

 

1112

Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb

 

 

800

 

112

Eichwesen

 

 

 

1121

Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen)

 

je km

0,90

 

12

Berufs- und Unternehmensausübung

 

 

 

121

Vermessung

 

 

 

 

Amtshandlungen nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) und der Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI)

 

 

 

1211

Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 4 Abs. 1 BO-ÖbVI)

 

 

1 300

 

1212

Zulassung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 3 DVOzBO-ÖbVI)

 

 

260

 

1213

Erteilung einer Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs(§ 5 DVOzBO-ÖbVI)

 

 

230

 

1214

Erteilung einer projektbezogenen Messbefugnis für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 5 DVOzBO-ÖbVI)

 

 

110

 

122

Börsenaufsicht

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG)

 

 

 

1221

Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1
Abs. 1)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 4 000

123

Sachverständige

 

 

 

1231

Bestellung, Zulassung und Vereidigung

 

650 bis 6 500

 

124

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

 

 

 

 

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

 

 

1241

Anerkennung (§ 14)

 

 

650 bis 3 200

 

1242

Verzicht auf die Anerkennung (§ 18)

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 250

 

125

Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen

 

 

 

 

Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

 

 

 

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

 

1251

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1)

 

 

100

 

12521

Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18
Abs. 2)

 

 

330

 

12522

Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1)

 

 

100

 

126

Ingenieurwesen

 

 

 

 

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngG)

 

 

 

1261

Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§§ 2, 2a)

 

 

50 bis 1 000

 

127

Architektur und Stadtplanung

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz

 

 

 

1271

Satzung eines Versorgungswerks oder Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2)

 

 

 

12711

Genehmigung oder Änderung

 

 

50 bis 2 000

 

12712

Aufhebung

50 v. H. von Nr. 12711

 

 

1272

Staatsaufsicht nach § 19

 

 

 

12721

Anordnung der Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1)

 

 

100 bis 2 000

 

12722

Durchführen einer Geschäftsprüfung (Abs. 3 Satz 1)

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 500

 

12723

Außer-Kraft-Setzen eines Beschlusses (Abs. 3 Satz 2)

nach Zeitaufwand

 

mindestens 100

 

12724

Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (Abs. 4 Satz 1)

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 100

 

12725

Bestellen einer Person (Abs. 4 Satz 2)

 

1 000

 

12726

Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung

(Abs. 4 Satz 3)

nach Zeitaufwand

 

mindestens 1 000

 

1273

Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 3)

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 250

 

13

Handwerk

 

 

 

131

Ausübung eines Handwerks

 

 

 

1311

Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle

 

 

330 bis 710

 

1312

Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 65

 

132

Organisation des Handwerks

 

 

 

 

Handwerksinnungen

 

 

 

1321

Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO)

 

 

40 bis 80

 

 

Innungsverbände

 

 

 

1322

Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO)

 

 

80 bis 160

 

1323

Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO)

 

 

40 bis 80

 

1324

Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO)

 

 

130

 

1325

Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung
(§ 83 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO)

 

 

35

 

14

Genossenschaftswesen

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

 

 

 

141

Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§ 63 GenG)

 

 

180 bis 350

 

142

Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG)

 

 

110

 

143

Genehmigung der Änderung einer Satzung, soweit diese den Zweck oder den Bereich des Prüfungsverbandes zum Gegenstand hat (§ 63c Abs. 3 GenG)

 

 

40 bis 70

 

15

Schornsteinfegerwesen

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

 

 

 

150

Gebührenfrei sind:

 

 

 

1501

der Widerruf (§ 11 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz);

 

 

 

1502

die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 Abs. 5 Schornsteinfegergesetz);

 

 

 

1503

die Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) sowie die Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b).

 

 

 

151

Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-
gesetz

 

 

 

1511

Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1)

 

 

130

 

1512

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5)

 

 

1 300

 

1513

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1)

 

 

130

 

1514

Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20, 21 Abs. 2)

 

 

65

 

1515

Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3)

 

je Fall

130

 

1516

Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 40

 

1517

Feststellung der rückständigen Gebühren (§ 25 Abs. 4 Satz 4)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 40

 

1518

Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme (§ 27)

nach Zeitaufwand

mindestens 40

 

152

Amtshandlungen nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

 

 

 

1521

Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 3)

 

 

130

 

1522

Streichung in der Bewerberliste (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3
und 5)

 

 

130

 

1523

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 1)

 

 

1 000

 

1524

Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2)

 

 

130

 

16 Energie
161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)    
1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde    
16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1
161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500

 

161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500

 

161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500

 

161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500

 

161115

 

Niederdrucknetze 500 bis 2 500
161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500

 

161117

Hochdrucknetze bis 16 bar

  6 500 bis 14 500
161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500

 

161119 Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Untersagen eines Betriembes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 75 v.H. von Nr. 161111 bis 161118

 

16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3. Die Gebühren nach Nr. 161121 und 161122 sind mit den Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 abgegolten.

 

161121 Elektrizitätsversorgungsnetze

 

500
161122 Gasversorgungsnetze

 

500
16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 3

 

nach Zeitaufwand
16114 Planfeststellung

 

161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1) bei Investitionskosten bis

 

1611411 1 Mio. EUR 12 000

 

1611412 3 Mio. EUR 17 000

 

1611413 5 Mio. EUR

 

21 000
1611414 über 5 Mio EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich

 

3 000
161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2)

 

75 v. H. von Nr. 1611411 bis 1611414
161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden.

 

150 bis 10 000
161144 Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des VwVfG

 

150 bis 3 000
16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 nach Zeitaufwand

 

16116 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 nach Zeitaufwand

 

16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 nach Zeitaufwand

 

16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 500 bis 15 000

 

1612

 

Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54
16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1

 

2 500 bis 50 000
16122

 

Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a 1000 bis 25 000
16123 Entscheidungen nach § 29 500 bis 50 000

 

16124 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen

 

1 000 bis 90 000
16125 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 50 bis 5 000

 

16126 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 500 bis 90 000

 

16127 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 100 bis 90 000

 

16128 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 500 bis 10 000

 

16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

 

15
162 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

 

1621 Zulässigkeit einer Ausnahme (§ 3 Abs. 3) 500 bis 15 000

 

1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, bei Investitionskosten bis

 

16221 125 000 EUR 500

 

16222 250 000 EUR

 

1 000
16223

 

500 000 EUR 2 000
16224 2 Mio. EUR

 

4 000
16225 10 Mio. EUR 8 000

 

16226 50 Mio. EUR 16 000

 

16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich

 

3 000

1623

Beanstandung eines Vorhabens (§ 5 Abs. 2)

 

nach Zeitaufwand

 

 

1624

Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung (§ 6 Abs. 4)

 

nach Zeitaufwand

 

 

1625

Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3)

 

nach Zeitaufwand

 

 

1626

Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass

 

nach Zeitaufwand

 

 

1627

Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2)

 

nach Zeitaufwand

 

 

1628

Änderungsverlangen (§ 15)

 

nach Zeitaufwand

 

 

163

Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung
Elektrizität (BTOElt)

 

 

 

1631

Genehmigungen nach § 12

 

 

 

Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H.

 

 

 

16311

Genehmigung einer Neufassung von Allgemeinen Tarifen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem jährlichen Stromabsatz bis

 

 

 

163111

100 Gigawattstunden (GWh)

 

1 150

 

163112

500 GWh

 

2 300

 

163113

2 500 GWh

 

4 600

 

163114

5 000 GWh

 

6 900

 

163115

über 5 000 GWh

 

9 200

 

16312

Genehmigung einer umfassenden Änderung von Allgemeinen Tarifen, insbesondere einer umfangreichen Änderung von Preisen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile

 

75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

16313

Genehmigung einer geringfügigen Änderung von Allgemeinen Tarifen unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Tarifbestandteile

 

50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

16314

Verlängerung einer Genehmigung von Allgemeinen Tarifen

25 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

16315

Verfügung einer vorläufigen Regelung nach § 12 Abs. 4

 

 

65 bis 3 200

 

1632

Genehmigung nach § 13

 

 

 

Bei einem Genehmigungszeitraum bis zu einem Jahr reduziert sich die jeweilige Gebühr um 25 v. H.

 

 

 

16321

Genehmigung einer Neufassung der Regelungen über Baukostenzuschüsse und Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten ("Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen")

 

75 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

16322

Genehmigung einer umfassenden Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen

 

50 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

16323

Genehmigung einer geringfügigen Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen" unter gleichzeitiger Verlängerung der Genehmigung der übrigen Bestimmungen

 

20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

16324

Verlängerung der Genehmigung "Ergänzender Bestimmungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen"

20 v. H. von Nr. 163111 bis 163115

 

 

1633

Befreiung von Verpflichtungen nach § 16 Abs. 3, soweit nicht im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 1631

 

 

65 bis 3 200

 

1634

Verfügung zur Beseitigung von Verstößen gegen die BTOElt nach § 14

 

 

130 bis 13 000

 

164

Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

 

 

 

1641

Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBEltV, § 17 Abs. 2 AVBGasV oder § 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV)

 

 

65 bis 3 200

 

1642

Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV

 

 

65 bis 3 200

 

165

Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG

 

 

130 bis 13 000

 

166 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 StromNEV   100 bis 15 000

 




 

2

Gewerbe

 

 

 

 

Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandLV), der Versteigerungsverordnung (VerstV) und dem Gaststättengesetz (GastG)

 

 

 

21

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

211

Auskunft aus dem Gewerberegister

 

 

 

2111

soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann

 

je Person

13 bis 30

 

2112

soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind

 

je Person

20 bis 35

 

2113

über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann

 

je Person

3 bis 13

mindestens 75

 

212

Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

 

 

22

 

213

Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 65

 

214

Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO)

 

 

22 bis 70

 

215

Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO

 

nach Zeitaufwand

 

 

216

Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift

 

nach Zeitaufwand

 

22

Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen

 

 

 

2201

Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren.

 

 

 

2202

Erteilung einer nachträglichen Auflage

 

nach Zeitaufwand

 

 

221

Stehendes Gewerbe

 

 

 

22111

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)

 

 

150 bis 1 300

 

22112

Erlaubnis für einmalige Vorführungen der in Nr. 22111 bezeichneten Art

 

 

22 bis 200

 

22113

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO)

 

 

150 bis 1 300

 

22114

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO)

 

 

22 bis 100

 

22115

Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO)

 

 

30 bis 1 300

 

22116

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 GewO)

 

 

150 bis 3 400

 

22117

Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34 Abs. 1 GewO)

 

 

150 bis 1 400

 

22118

Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes

(§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandLV)

 

 

30

 

22119

Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Satz 1 PfandLV)

 

 

30

 

22120

Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

 

 

 

221201

Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Abs. 1)

 

 

70 bis 1 700

 

221202

Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (Abs. 4)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 30

 

221203

 

Zuverlässigkeitsprüfung für Wachpersonen nach § 9 BewachV   25 bis 55

22121

Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher
Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)

 

 

85 bis 2 100

 

22122

Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO)

 

 

200 bis 540

 

22123

Verkürzung der Frist für die Anzeige (§ 5 Abs. 1 VerstV)

 

 

23

22124

Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 65

 

22125

Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden

 

55

 

 

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

 

2213

Zulassung von Ausnahmen

 

 

 

22131

von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 9 Satz 2 VerstV)

 

 

23

 

22132

von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 Abs.1 VerstV)

 

 

25 bis 160

 

22133

von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV)

 

 

22 bis 130

 

2214

Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch eine angestellte Person (§ 13 Satz 2 VerstV)

 

 

35

 

2215

Erlaubnis zum Betrieb der unter § 34c GewO fallenden Gewerbe

 

 

 

22151

als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (Abs. 1 Nr. 1a) oder als Kapitalanlagevermittler (Abs. 1 Nr. 1b)

 

je Erlaubnis

100 bis 2 000

 

22152

als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (Abs. 1 Nr. 2a) oder als Baubetreuer (Abs. 1 Nr. 2b)

 

je Erlaubnis

100 bis 1 600

 

22153

für mehrere Erlaubnisse nach Abs. 1

 

130 bis 4 400

 

2216

Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 35 Abs. 2 GewO

 

 

40 bis 850

 

2217

Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO)

 

 

40 bis 1 000

 

2218

Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

 

 

 

22181

Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO)

 

 

30 bis 260

 

22182

Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO)

 

 

30 bis 320

 

22183

Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO)

 

 

30 bis 650

 

222

Reisegewerbe

 

 

 

22211

Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)

 

 

30 bis 650

 

22212

Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO)

 

 

22 bis 70

 

22213

Nachträge (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände)

 

 

22 bis 130

 

22214

Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)

 

 

22 bis 260

 

22215

Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, und Ausstellung der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO)

 

 

22

 

22216

Veranstaltung eines Wanderlagers

 

 

 

222161

Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1
GewO)

 

 

30 bis 320

 

222162

Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 2 Satz 1
GewO) für eine oder mehrere Veranstaltungen von kurzer Verweildauer (jeweils bis zu drei Stunden) in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien

 

 

3 bis 30

 

222163

Untersagung (§ 56a Abs. 3 GewO)

nach Zeitaufwand

 

mindestens 40

 

22217

Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO)

 

 

35 bis 320

 

22218

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO)

 

 

30 bis 320

 

22219

Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 40

 

22220

Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO)

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 40

 

2223

Zulassung von Ausnahmen

 

 

 

22231

von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)

 

 

20 bis 260

 

22232

zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1 GewO)

 

 

35

 

22233

von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke
(§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO)

 

 

22

 

22234

für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO)

 

 

20 bis 160

 

22235

hinsichtlich der Vertriebsverbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)

 

 

20 bis 160

 

2224

Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)

 

 

35 bis 330

 

2225

Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO),

 

 

 

22251

das einmalig stattfindet

 

 

70 bis 1 300

 

22252

das mehrmalig oder ständig stattfinden soll

 

200 bis 6 500

 

223

Messen, Ausstellungen, Märkte

 

 

 

2231

Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 GewO),

 

 

 

22311

die einmalig stattfindet

 

160 bis 2 600

 

22312

die mehrmalig oder ständig stattfinden soll

 

320 bis 16 000

 

2232

Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 GewO),

 

 

 

22321

die einmalig stattfindet

 

100 bis 2 000

 

22322

die mehrmalig oder ständig stattfinden soll

 

200 bis 13 000

 

2233

Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 GewO),

 

 

 

22331

der einmalig stattfindet

 

80 bis 700

 

22332

der mehrmalig oder ständig stattfinden soll

 

 

160 bis 4 500

 

2234

Festsetzung eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 67, 68 GewO),

 

 

 

22341

der einmalig stattfindet

 

 

80 bis 700

 

22342

der mehrmalig oder ständig stattfinden soll

 

160 bis 4 500

 

2235

Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO)

 

 

20 bis 150

 

2236

Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 35

 

224

Gaststätten

 

 

 

2241

Betrieb eines Gaststättengewerbes

 

 

 

22411

Erlaubnis (§ 2 GastG)

 

 

40 bis 20 000

 

224121

Nachträgliche Erteilung einer Auflage (§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 GastG)

 

nach Zeitaufwand

 

 

224122

Erteilung einer Anordnung (§ 5 Abs. 2 GastG)

nach Zeitaufwand

 

 

22413

Überwachungsmaßnahme nach § 22 GastG

 

nach Zeitaufwand

 

 

2242

Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG)

 

 

20 bis 70

 

2243

Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)

 

30 bis 5 200

 

2244

Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 1 und 2 GastG)

 

 

20 bis 2 000

 

2245

Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 24
Abs. 1 GastG)

 

 

20 bis 2 600

 

2246

Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GastG)

 

 

 

20 bis 900

 

 

2247

Gestattung (§ 12 GastG)

 

20 bis 1 600

 

2248

Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG)

 

 

35

 

2249

Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21
Abs. 1 GastG)

 

nach Zeitaufwand

mindestens 35

 

 

3

Verkehr

 

 

 

31

Straßenbahnen und Obuslinien

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil)

 

 

 

3111

Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG)

 

 

 

 

für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage

 

0,1 v. H.

 

 

 

für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR

 

0,05 v. H.

 

 

 

für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR

 

0,025 v. H.

 

 

 

für den weiteren Mehrbetrag

0,0125 v. H.

 

mindestens 160

 

3112

Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)

 

 

65 bis 1 300

 

3113

Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)

 

 

30 bis 320

 

3114

Planfeststellung

 

 

 

31141

Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG)

 

 

130 bis 6 500

 

31142

Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a in Verbindung mit
§ 29 Abs. 1 PBefG)

 

 

130 bis 3 200

 

31143

Entscheidung über einen Plan (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 PBefG)

 

 

65 bis 650

 

3115

Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG)

 

 

40 bis 200

 

3116

Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBefG)

 

 

40 bis 200

 

3117

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG)

 

 

220 bis 650

 

3118

Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG)

 

 

65 bis 2 000

 

3119

Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG)

 

 

30 bis 200

 

3120

Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG)

 

 

30 bis 200

 

3121

Entscheidung über Ausnahmen (§ 6 BOStrab)

 

65 bis 650

 

3122

Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab)

 

 

130 bis 1 300

 

3123

Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab)

 

nach Zeitaufwand

 

3124

Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab)

 

 

130 bis 1 600

 

3125

Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge, Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 1 BOStrab)

 

 

 

31251

für das erste Fahrzeug

 

 

200 bis 1 300

 

31252

für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs

 

 

200

 

3126

Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab)

 

 

65 bis 650

 

3127

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab)

 

 

70 bis 400

 

3128

Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)

 

 

65 bis 320

 

32

Eisenbahnen, Bergbahnen

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA), der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)

 

 

 

321

Aufsicht

 

 

 

32111

Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 16 EBG)

 

je Stunde

60

 

32112

Aufsichtsbehördliche Anordnung

 

60 bis 500

 

32113

Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 12 EBG)

 

120 bis 2 500

 

 

 

Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamts abgegolten.

 

 

 

32114

Erlaubnis zur Personenbeförderung auf einer Anschlussbahn (§ 17 EBG)

 

 

80 bis 500

 

32115

Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug)

 

 

60 bis 400

 

 

32116

Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 13 Satz 2 EBG) oder einer Bergbahn (§ 13 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG) (außer einem Schleppaufzug)

 

 

120 bis 1 500

 

32117

Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO)

 

 

120 bis 2 500

 

32118

Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO

 

 

60 bis 600

 

32119

Anerkennung als Sachverständiger im Eisenbahnwesen durch die Aufsichtsbehörde oder nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO

 

 

80 bis 1 000

 

32120

Zulassung oder Anordnung einer Ausnahme von den Vorschriften der BOA (§ 2 Abs. 1 BOA)

 

 

120 bis 2 500

 

32121

Genehmigung des Einsatzes neuer Triebfahrzeuge

(§ 22 Abs. 1 BOA, § 32 EBO)

 

 

120 bis 2 500

 

322

Genehmigungen

 

 

 

32211

Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung

 

 

200 bis 1 600

 

32212

Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG)

 

 

120 bis 1 500

 

32213

Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG)

 

 

55 bis 2 000

 

323 Planfeststellung

 

   
32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten.

 

   
32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung.

 

   
3231 Feststellung des Plans (§ 18 Abs. 1 AEG)

 

   
32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen.

 

Anlage 1, Zone 1  
32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden.

 

Anlage 1, Zone 2  
32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B.: wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000–Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden.

 

Anlage 1, Zone 3  
3232 Genehmigung des Plans (§ 18 Abs. 2 AEG) Anlage 1, Zone 1

 

 
3233 Entscheidung über den Plan (§ 18 Abs. 3 AEG) 25 v. H. von Nr. 32311 bis 32313

 

 
3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 AEG) 10 v. H. von Nr. 32311 bis 32313

 

 
3235 Planänderung (§ 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313

 

 
3241 Anhörungsverfahren

 

   
3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes

 

nach Zeitaufwand mindestens 100
325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen (außer von Schleppaufzügen)

 

   
3251 Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 1 EBG) oder einer Bergbahn (§ 19 Abs. 1 EBG)

 

  120 bis 2 000
3252 Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn (§ 2 Abs. 4 EBG) oder einer Bergbahn (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG)

 

  120 bis 1 500
3253 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG)

 

  160 bis 1 500
3254 Bescheinigung wegen Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken (§§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten)

 

  60 bis 500
326 Bau und Betrieb von Schleppaufzügen

 

3261 Erlaubnis für den Bau oder den Betrieb eines Schleppaufzugs zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder Skibobs mit einem Förderseil (§ 19 Abs. 1 EBG)

 

160 bis 400
3262 Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis für einen Schleppaufzug (§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 EBG)

 

85
3263 Abnahme eines Schleppaufzugs und Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs
(§ 13 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EBG)

 

80 bis 230
3264 Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der BO-Seil (§ 4 Satz 1 BO-Seil)

 

55 bis 200
3265 Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Bergbahn (§ 7 Satz 2 BO-Seil)

 

55 bis 200
3266 Prüfung einer Person für die Betriebsleitung einer Bergbahn oder deren Stellvertretung (§ 17 Abs. 2 BO-Seil)

 

80 bis 200

33

Orderlagerscheine

 

 

 

331

Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen

 

 

250

 

332

Änderung oder Ergänzung einer Ermächtigung

 

 

80

 

34

Straßenverkehr

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG)

 

 

 

341

Verkehrsbeschränkungen

 

 

 

3411

Zuteilen einer Plakette

je Kraftfahrzeug

 

4

 

3412

Erteilen einer Ausnahme

 

 

 

34121

für das erste Kraftfahrzeug

 

13,65

 

34122

für jedes weitere Kraftfahrzeug

 

4

 

3413

Versagen einer Ausnahme

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 30

 

 

4

Straße

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Hessischen Straßengesetz (HStrG)

 

 

 

41

Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen

 

 

 

410

Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

 

411

Zufahrten

 

 

 

4111

Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG)

 

 

55 bis 650

 

412

Bauvorhaben

 

 

 

4121

Ausnahme, Genehmigung oder Erlaubnis zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG)

 

 

 

41211

für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs

 

 

 

412111

für die erste bis fünfte Einheit

 

je Einheit

30

 

412112

für die sechste bis zehnte Einheit

 

je Einheit

15

 

412113

für jede weitere Einheit

 

je Einheit

10

 

41212

für ein Wohnhaus

 

 

 

412121

für die erste bis fünfte Wohneinheit

je Wohneinheit

 

60

 

412122

für die sechste bis zehnte Wohneinheit

je Wohneinheit

 

30

 

412123

für jede weitere Wohneinheit

je Wohneinheit

 

20

 

41213

für ein gewerbliches Objekt

 

 

 

412131

Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben

 

 

130 bis 2 000

 

412132

Tankstelle

 

100 bis 1 500

 

41214

anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs

 

 

40 bis 150

 

41215

für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnlichen Vorhaben

 

 

40 bis 650

 

41216

für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung

 

40 bis 130

 

41217

für eine Werbeanlage

 

 

 

412171

bis 1 m2

 

50

 

412172

über 1 m2

 

80 bis 500

 

41218

für Aufschüttungen, Wälle, Wände

je lfd. m

3,25

mindestens 20

 

413

Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG)

 

 

40 bis 320

 

4131

 

Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand  

414

Zustimmung nach § 50 Telekommunikationsgesetz

 

 

 

4141

Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße

je Leitung

100 bis 350

 

4142

Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen
Straße

 

 

 

41421

Streckenlänge bis 1 km

je 100 m

50

mindestens 100

 

41422

Streckenlänge mehr als 1 km

je km

500

 

42

Sicherheit und Ordnung an Straßen

 

 

 

421

Bundesfernstraßen

 

 

 

4211

Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 4 FStrG)

 

 

 

42110

Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene.

 

 

 

42111

für die erste 0,5 Million EUR

2,6 v. H.

 

 

 

für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR

1,3 v. H.

 

 

 

für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR

0,5 v. H.

 

 

 

für den weiteren Mehrbetrag

0,3 v. H.

 

 

42112

Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG)

25 v. H. von Nr. 42111

 

 

42113

Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage

 

nach Zeitaufwand

 

 

42114

Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird

bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 und 42112

 

 

42115

Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde

bis zu 40 v. H. von Nr. 42111 bis 42113

 

 

42116

Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen)

 

nach Zeitaufwand

 

423

Anerkennungen und Überwachungen

 

 

 

4231

Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG)

 

 

 

42311

Erteilen einer Anerkennung

nach Zeitaufwand

 

 

42312

Überwachung

nach Zeitaufwand

 

 

42313

Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung

 

nach Zeitaufwand

 

mindestens 75

 

44

 

Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen    
441 Lärmemmissionen

 

   
4411 Zurückweisen eines Antrags auf nachträgliche Lärmsanierung. Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 000

 

5

Raumordnung

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz

 

 

 

51

Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens (§ 8 Abs. 8, § 12 Abs. 3) oder eines Raumordnungsverfahrens (§ 18 Abs. 4)

 

320 bis 3 200

 

 

Mit der Gebühr ist der Aufwand für Beratungsgespräche abgegolten.

 

 

 

52

Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens

 

 

 

521

Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern oder von Landkreisen

 

 

3 200 bis 6 500

 

522

Beteiligung von Behörden von mehr als zwei Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern oder von Landkreisen

 

 

9 800 bis 22 500

 

523

Zuschlag zu Nr. 521 oder 522 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf

 

 

2 000 bis 15 500

 

53

Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

 

 

 

531

Beteiligung von Behörden von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern oder von Landkreisen

 

 

13 000 bis 26 000

 

532

Beteiligung von Behörden von drei bis sechs Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern oder von Landkreisen

 

 

40 000 bis 90 000

 

533

Beteiligung von Behörden von mehr als sechs Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern oder von Landkreisen

 

je Behörde

13 000 bis 19 500

 

534

Zuschlag zu Nr. 531 bis 533 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf

 

 

9 000 bis 80 000

 

535

jeder weitere Erörterungstermin, zusätzlich zu Nr. 531 bis 534

 

je Tag

 

2 600 bis 5 200

 

54

Einstellung eines beantragten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Antragstellers

 

 

 

541

vor Durchführung des Erörterungstermins

50 v. H. nach Nr. 51 bis 534

 

 

542

nach Beginn des Erörterungstermins

75 v. H. nach Nr. 51 bis 534

 

 

55

Durchführung eines Abweichungsverfahrens

 

 

 

5501

Die Gemeinden sind im Fall eines Abweichungsverfahrens von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen.

 

 

 

551

Bei Beteiligung von Behörden oder Stellen von bis zu zwei Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern oder von Landkreisen

 

 

1 600 bis 3 200

 

552

Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder anderer Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf

 

 

1 600 bis 16 000

 

56

Einstellung eines beantragten Abweichungsverfahrens

 

 

 

561

vor Zulassung der Abweichung auf Veranlassung des Antragstellers

 

50 v. H. nach Nr. 55 bis 552

 

 

562

wegen Nichtzulassung der Abweichung

 

75 v. H. nach Nr. 55 bis 552

 

 

 

6

Bauen und Wohnen

 

 

 

61

Baugenehmigung

 

 

 

611

nach § 57 HBO (Vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO

 

je 1 000 EUR

Rohbausumme

5

mindestens 40

 

6111

im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO

 

 

40 bis 130

 

6112

Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft

 

 

40

 

612

nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO

 

je 1 000 EUR

Rohbausumme

8

mindestens 40

 

613

nach § 58 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen

 

je 1 000 EUR

Rohbausumme

15

mindestens 65

 

614

für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon

 

 

 

6141

mit mehr als 300 m³ und bis 1.000 m³ umbauten Raums

 

 

40 bis 200

 

6142

mit mehr als 1 000 m³ und bis 10.000 m³ umbauten Raums

 

 

200 bis 350

 

6143

mit mehr als 10 000 m³ umbauten Raums

 

400 bis 750

 

6144

in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen – Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau)

 

 

750 bis 13 000

 

6145

Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m²) abzustellen.

 

 

 

615

für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen

 

 

40 bis 3 200

 

616

Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für

 

 

 

6161

die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum

 

 

 

61611

bis 1 000 m³

 

10 v. H. von Nr. 611 bis 615

 

 

61612

von mehr als 1 000 m³ bis 10 000 m³

 

7 v. H. von Nr. 611 bis 615

mindestens Nr. 61611

 

 

61613

von mehr als 10 000 m³

 

4 v. H. von Nr. 611 bis 615

mindestens Nr. 61612

 

 

61614

Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m²) abzustellen.

 

 

 

6162

die denkmalschutzrechtliche Genehmigung

 

 

40 bis 300

 

6163

die wasserrechtliche Genehmigung

 

 

40 bis 650

 

6164

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

 

 

40 bis 1 300

 

6165

Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen

 

 

40 bis 650

 

617

Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

 

 

 

6171

Zustimmung nach § 69 HBO

 

50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632

 

 

6172

Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 HBO)

 

 

40 bis 130

 

62

Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung

 

 

 

621

Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO

 

 

 

6211

Besichtigung des Rohbaus

 

nach Zeitaufwand

 

 

6212

Besichtigung nach Fertigstellung

 

nach Zeitaufwand

 

 

6213

Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes

 

 

40 bis 250

 

6214

Nachbesichtigung

 

nach Zeitaufwand

 

 

622

Bauüberwachung nach § 73 HBO

 

 

 

6221

Termin an der Baustelle

 

nach Zeitaufwand

 

 

6222

Bauüberwachung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 HBO)

 

 

40 bis 650

 

6223

Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 56 HBO nicht erforderlich ist.

 

 

 

623

Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur  Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung.

 

 

 

624

Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen.

 

 

 

63

Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung

 

 

 

631

von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen

 

je 1 000 EUR

der Herstellungskosten

23

mindestens 40

 

632

von Anlagen der Außenwerbung

 

je 1 000 EUR

der Herstellungskosten

 

40

 

633

Fliegende Bauten

 

 

 

6331

Ausführungsgenehmigung

 

je 1 000 EUR

der Herstellungskosten

 

23

mindestens 55

 

6332

Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

 

 

60 bis 320

 

6333

Gebrauchsabnahme

 

 

40 bis 130

 

6334

Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO

 

 

40

 

6335

Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 68 Abs. 5 HBO

 

 

20

 

634

Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind

 

 

40 bis 650

 

635

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben.

 

 

 

636

Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste

 

 

130 bis 650

 

64

Sonstige Amtshandlungen

 

 

 

641

Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“)

 

 

je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171

mindestens 40

 

 

Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

 

 

 

6411

Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben.

 

 

 

642

Bauvoranfragen (§ 66 HBO)

 

 

 

6421

Entscheidung über eine Bauvoranfrage

 

 

bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634

 

 

Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

 

 

 

6422

Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 66
Abs. 2 HBO)

 

 

40 bis 100

 

643

Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 67 HBO)

 

40 bis 320

 

 

Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.

 

 

 

644

Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO

 

20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421

mindestens 40

 

645

Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 61 Abs. 2 HBO)

 

 

40 bis 130

 

646

Baulasten (§ 75 HBO)

 

 

 

6461

Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)

je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung

 

40 bis 320

 

6462

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis

 

je Grundstück

 

20

 

6463

Löschung einer Baulast

 

 

40 bis 130

 

647

Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, auch in Verbindung mit Abs. 2

 

 

 

6471

für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung

 

30 v. H. der ersparten Kosten

 

 

6472

für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR

 

25 v. H. der ersparten Kosten

 

 

6473

für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR

 

20 v. H. der ersparten Kosten

 

 

6474

für den weiteren Mehrbetrag

 

15 v. H. der ersparten Kosten

 

 

6475

Versagung der Ausnahme

 

 

160 bis 1 300

 

6481

Nachprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 17 HBO, aufgrund einer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 80 Abs. 11 HBO oder im Einzelfall (§ 53 Abs. 2 oder 7 HBO) oder

Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel

 

nach Zeitaufwand

 

 

6482

Zulassen von Abweichungen nach § 63 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO

 

 

50 bis 10 000

 

6491

Bauaufsichtliche Anordnungen

 

 

 

64911

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 70 HBO)

 

 

40 bis 3 200

 

64912

Anordnung einer Baueinstellung (§ 71 HBO)

 

 

40 bis 3 200

 

64913

Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 72 Abs. 1 HBO)

 

 

40 bis 3 200

 

64914

Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO)

 

 

40 bis 1 300

 

64915

Baustellenversiegelung

 

 

40 bis 1 300

 

64916

Anordnung zur Gefahrenabwehr

 

 

40 bis 3 200

 

64917

sonstige Bauordnungsverfügungen

 

 

40 bis 3 200

 

6492

Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO

 

nach Zeitaufwand

 

64921

die erste viertel Stunde je Vorhaben

 

 

kostenfrei

 

65

Berechnung der Gebühren

 

 

 

651

Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen.

 

 

 

 

Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v. H.

 

 

 

 

Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

 

 

 

652

Ermäßigungen

 

 

 

6521

Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, und 644 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.

 

 

 

6522

Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 611 und 613 auf die Hälfte.

 

 

 

6523

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten  nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.

 

 

 

 

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen.

 

 

 

66

Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

 

661

Baulandenteignung nach dem BauGB

 

 

 

6611

Niederschrift über die Einigung (§ 110)

 

1 v. T. des vereinbarten Entgelts

 

mindestens 300

 

6612

Niederschrift über die Teileinigung (§ 111)

 

0,5 v. T. der festgesetzten Entschädigung

 

mindestens 300

 

6613

Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113)

 

 

 

66131

soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist

 

1 v. T. der festgesetzten Entschädigung

 

mindestens 200

 

66132

ohne vorherige Teileinigung

 

2 v. T. der festgesetzten Entschädigung

 

mindestens 300

 

66141

Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114)

 

 

65 bis 320

 

66142

vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116)

 

 

50 bis 400

 

6615

Ausführungsanordnung (§ 117)

 

50 bis 150

 

 

Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden.

 

 

 

662

Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2

 

 

40 bis 320

 

663

Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5

 

 

40 bis 2 000

 

664

Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6

 

 

40 bis 130

 

665

Ausnahmen, Befreiungen

 

 

 

6651

Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder nach der BauNVO

 

je Ausnahme

40 bis 1 300

 

6652

Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes

 

je Befreiung

40 bis 20 000

 

66521

Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m³ bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 HBO)

 

je Befreiung

20 000 bis 50 000

 

67

Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen

 

 

 

671

Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder von Sachverständigen nach § 80 Abs. 4 HBO

 

 

 

6711

für die erste Fachrichtung

 

 

2 000

 

6712

für jede weitere Fachrichtung

 

 

1 000

 

6713

Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsbeirates werden als Auslagen erhoben.

 

 

 

672

Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle

 

 

500 bis 2 000

 

6721

Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben.

 

 

 

6731

Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall

 

 

400 bis 26 000

 

6732

Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 2 HBO

 

 

320 bis 6 500

 

6733

Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 19 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 5 HBO)

 

 

65 bis 6 500

 

6734

Entscheidung über die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 HBO)

 

 

200 bis 13 000

 

6741

Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 24 Abs. 1 HBO), auch nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie  oder nach den Vorschriften eines anderen Staates

 

 

 

67411

für die erste Fachrichtung

 

 

650 bis 13 000

 

67412

für jede weitere Fachrichtung

 

 

320 bis 13 000

 

6742

Entscheidung über die Zulassung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach §§ 11 und 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes

 

 

 

67421

für die erste Fachrichtung

 

 

650 bis 26 000

 

67422

für jede weitere Fachrichtung

 

 

320 bis 1 300

 

6743

Gutachter- und Beiratskosten des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslagen erhoben.

 

 

 

6744

Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Bauproduktengesetz durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 11 Nr. 1 Bauproduktengesetz)

 

 

320 bis 6 500

 

6745

Eignungsfeststellungen nach § 16 Abs. 5 HBO in Verbindung mit DIN 18 800, T. 7

 

 

 

674501

Bei Betrieben mit drei und weniger Belegschaftsmitgliedern kann die Gebühr nach Nr. 67451 und 67452 um 50 EUR ermäßigt werden.

 

 

 

67451

Herstellerqualifikation Klasse B

 

 

160

 

674511

Herstellerqualifikation Klasse C

 

 

80

 

67452

Versagung der Herstellerqualifikation

 

75 v. H. von Nr. 67451 bis 674511

 

 

675

Zeugnisse nach § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister

 

 

 

6751

Ausstellung des Befähigungszeugnisses

 

 

100

 

6752

Ausstellung eines Ersatzzeugnisses

 

 

50

 

676

Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 MVStättV

 

nach Zeitaufwand

 

 

68

Wohnungswesen

 

 

 

683

Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung

 

 

10 bis 130

 

684

Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

 

 

 

6841

Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5
WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG)

 

 

kostenfrei

 

6842

Genehmigung der

 

 

 

68421

Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG)

 

 

kostenfrei

 

68422

Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG)

 

 

50

 

68423

Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG)

 

 

100

 

6843

Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG)

 

 

kostenfrei

 

6844

Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs. 2 WoFG)

 

 

30

 

6845

Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln

 

 

 

68451

für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde

 

 

kostenfrei

 

68452

für sonstige Zwecke

 

 

10 bis 30

 

6846

Entscheidungen über Änträge auf Freistellungen für

 

 

 

68461

Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG)

 

 

1 000

 

68462

eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG)

 

je Wohnung

100

 

6847

Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 31 WoFG)

 

je Wohnung

 

100 bis 250

 

6848

Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG

 

 

15 bis 30

 

685

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

 

je Wohnungs- oder Teileigentum

 

65 bis 325

 

 

7

Kataster- und Vermessungswesen

 

 

701

Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.

 

 

702

Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der erschließungsbeitragsfreie Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen nur erschließungsbeitragspflichtige Bodenrichtwerte vor, so ist der ortsübliche Erschließungsbeitrag hinzuzurechnen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, sind ersatzweise Kaufpreise oder Verkehrswerte, bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte, anzusetzen.

 

 

 

Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt.

 

 

703

Kostenfrei sind

Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung.

 

 

704

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten nicht abgeschlossen werden, sind die bereits erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtgebühr festzusetzen. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben.

 

 

705

Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 704 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird.

 

 

706

Ist eine Gebühr in mehreren Rechenschritten zu ermitteln, so fließen die Zwischenergebnisse jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet in die weiteren Berechnungen ein.

 

 

71

Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen

 

 

711

Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen, ausgenommen die Vermessung lang gestreckter Anlagen (insbesondere Straßen, Gewässer, Bahnkörper) von mehr als 100 m Streckenlänge

 

 

7111

häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche

Anlage 2,
Staffel A1

 

7112

jeder neu festgelegte Grenzpunkt

Anlage 2,
Staffel A2



 

7113

jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt

Anlage 2,
Staffel B

 

7114

jeder abgemarkte Grenzpunkt

 

50

7115

Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen

je Antrag

40

7116

Aufbereitung der Vermessungsunterlagen

je Antrag

60

7117 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen)    
71171 neue Flurstücke 10 v. H. von Anlage 2,
Staffel A1
 
71172 neue festgelegte Grenzpunkte 10 v. H. von Anlage 2,
Staffel A2
 

712

Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen lang gestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge von mehr als 100 m

 

 

7121

technische Bearbeitung

Nr. 74

 

7122

Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen

je angefangene
100 m

40

7123

Aufbereitung der Vermessungsunterlagen

je angefangene
100 m

60

7124

Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen)

je angefangene 100 m

400 bis 800

713

Weitere Arbeiten bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungsverfahren

 

 

7131

Umlegungen (fachtechnischer Teil)

je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer)

 

120 bis 340

7132

Vereinfachte Umlegungen, Grenzbereinigungsverfahren (fachtechnischer Teil)

je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer)

85 bis 220

7133

Zusatzleistungen im Bodenordnungsverfahren

Nr. 74

 

7134

Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB

 

40

714

Grenzfeststellungen

 

 

7141

technische Bearbeitung,
jeder festgestellte Grenzpunkt

Anlage 2,
Staffel B

 

7142

jeder abgemarkte Grenzpunkt

 

50

7143

Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen

je Antrag

40

7144

Aufbereitung der Vermessungsunterlagen

je Antrag

60

7145

Übernahme in das Liegenschaftskataster

10 v. H. von Anlage 2,
Staffel B

 

7146 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern je Grenzpunkt 20

715

Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden

 

 

7151

technische Bearbeitung

Anlage 2,
Staffel C

 

7152

Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen

je Antrag

40

7153

Aufbreitung der Vermessungsunterlagen

je Antrag

60

7154

Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält

10 v. H. von
Anlage 2,
Staffel C

 

716

Sonstige Vermessungen

 

 

7161

Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen

 

 

71611

jeder neu festgelegte Grenzpunkt

Anlage 2, Staffel A2

 

71612

jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt

Anlage 2, Staffel B

 

71613

jeder abgemarkte Grenzpunkt

 

20

71614

Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen

je Antrag

40

71615 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen

je Antrag

60

71616 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 v. H. von Anlage 2,
Staffel B
 

717

Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 711, 714 oder 715

 

 

7171

Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bewachsungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dergleichen, oder Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne, Bebauungspläne usw. in die Örtlichkeit, bedingt durch nicht eindeutig oder nicht widerspruchsfrei übertragbare Absteckungsunterlagen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 711, 714 oder 715

bis zu 30 v. H. von Nr. 7113 , 7141 oder 7151

 

718

Genehmigung zur Weiterverwendung der Vermessungsunterlagen im hoheitlichen Bereich je weiteren Verwendungszweck

Nr. 7114, 7122, 7142, 7152 oder 71631

 

72

Katasterbenutzung

 

 

721

Auszüge aus der Liegenschaftskarte

 

 

7211

Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei

 

 

72111

DIN A 4 oder DIN A 3

je Blatt

26

72112

DIN A 2 oder DIN A 1

je Blatt

52

72113

DIN A 0

je Blatt

78

72114

Mehrausfertigung in Papierform

20 v. H. von Nr. 7211

 

7212

Digitale Auszüge zur Dauernutzung mit
Fortführungsoption

 

 

72121

erstmalige Abgabe

 

 

721211

Ortslagen

je angefangener ha

70 bis 150

721212

Feldlagen

je angefangener ha

10 bis 25

721213

Waldgebiete

je angefangener ha

3 bis 15

72122

Fortführungsdaten für Dauernutzer

jährlich
(unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)

 

721221

Ortslagen

je angefangener ha

3,90

721222

Feldlagen

je angefangener ha

0,13

721223

Waldgebiete

je angefangener ha

0,04

72123

Fortführungsdaten für große Gebiete

 

 

721231

ab 10 000 ha genutzte Fläche

90 v. H. von Nr. 72122

 

721232

ab 25 000 ha genutzte Fläche

80 v. H. von Nr. 72122

 

721233

ab 50 000 ha genutzte Fläche

70 v. H. von Nr. 72122

 

721234

ab 100 000 ha genutzte Fläche

60 v. H. von Nr. 72122

 

721235

ab 150 000 ha genutzte Fläche

50 v. H. von Nr. 72122

 

721236

ab 250 000 ha genutzte Fläche

40 v. H. von Nr. 72122

 

7213

Digitale Auszüge zur Einmalnutzung ohne Fortführungsoption

 

 

72131

Komplexe Vektorformate (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.)

Anlage 2,
Staffel E

mindestens 50

72132

Einfache Vektorformate (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.)

50 v. H. von
Anlage 2,
Staffel E

mindestens 50

72133

Rasterformate (TIFF u. ä.), Druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript)

25 v. H. von
Anlage 2,
Staffel E

mindestens 50

7214

Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht

150 bis 400 v. H.
von Nr. 7211, 72121 oder 7213

 

722

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen

 

 

7221

Analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei

 

 

72211

Eigentümer- und Flurstücksnachweise, Bestandsnachweise

 

 

722111

ohne Eigentümerangaben

je Flurstück

4,50

722112

mit Eigentümerangaben

je Flurstück

7

72212

Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch

 

 

722121

Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben

je Flurstück

0,20
mindestens 13

722122

Flurstückslisten mit Eigentümerangaben

je Flurstück

1,20
mindestens 13

722123

Schlüsseltabellen

je Tabelle

25

72213

sonstige Auszüge aus den Katasterunterlagen

je Seite

13

7222

Mehrausfertigung in Papierform

20 v. H. von Nr. 7221

 

7223

Digitale Auszüge

 

 

72231

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch

 

 

722311

ohne Eigentümerangabe

je Flurstück

0,25
mindestens 25

 

722312

mit Eigentümerangaben

 

 

7223121

Flurstücksangabe

je Flurstück

0,25
mindestens 25

7223122

Eigentümerangabe

je Bestand

0,80

mindestens 25

72232

Flurstückslisten, sonstige Verzeichnisse aus dem Liegenschaftsbuch

 

 

722321

Flurstückslisten ohne Eigentümerangaben

je Flurstück

0,20
mindestens 25

722322

Flurstückslisten mit Eigentümerangaben

je Flurstück

1,20
mindestens 25

722323

Schlüsseltabellen

je Tabelle

25

7224

Fortführungsdaten für Dauernutzer

jährlich 13 v. H. der Erstabgabe nach Nr. 72231

 

7225

Direkteinsicht in Form von Ergebnismasken

je Maske

2

7226

Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht

150 bis 400 v. H. von Nr. 7221 oder 7223

 

723

Zahlenauszüge (analog oder digital)

 

 

7231

Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen

 

 

72311

DIN A 4

je Seite

2

72312

DIN A 3

je Seite

5

72313

DIN A 2

je Seite

10

72314

größer DIN A 2

je Seite

15

7232

Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 7231 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen) durch die Katasterbehörden für

 

 

72321

einzelne Blätter

je Seite

15

72322

die Vermessung einzelner Grundstücke

je Antrag

50

72323

größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag

Nr. 74

 

7233

Auszüge aus der Punktdatei

je Punkt

0,40
mindestens 10

7234

Punktnummernübersichten

 

 

72341

analoge Auszüge in Papier oder als Druckdatei, oder im einfachen Vektorformat (HPGL, unstrukturiertes DXF u. ä.) oder im Rasterformat (TIFF u. ä.) sowie druckaufbereitete Auszüge in Dateiform (PostScript)

40 v. H. von Nr. 7211 oder 72132 oder 72133

mindestens 25

72342

Zahlenauszüge für Bauvorlagen, Absteckungen und Grenzanzeigen

 

 

723421

einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat (EDBS, SQD, DXF, SHAPE, Geograf u. ä.) und Erteilung des Nutzungsrechts

15 v. H. von
Anlage 2,
Staffel E

mindestens 40

723422

einschließlich Auszug aus der Liegenschaftskarte im komplexen Vektorformat, Auszug aus der Punktdatei, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher und AP-Beschreibungen

 

 

7234221

Erteilung des Nutzungsrechts

20 v. H. von
Anlage 2,
Staffel E

mindestens 50

7234222

Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibung und dergleichen durch die Katasterbehörden

Nr. 7232

 

7235

Auszüge (analog oder digital) mit Vervielfältigungsrecht

150 bis 400 v. H. von Nr. 7231, 7233 oder 7234

 

7236

Direkteinsicht einzelner Punktdaten über Geodatenserver

je Punkt

0,80

724

Erteilung des Rechts zur Weiterverwendung von bereits erteilten Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus dem Liegenschaftsbuch und Zahlenauszügen

je weiterer Verwendungszweck

40

725

Abgabe von Hauskoordinaten

 

 

7251

Erstmalige Abgabe für die Nutzung an einem Arbeitsplatz

 

 

72511

für die 1. bis 10 000. Hauskoordinate

je Koordinate

0,15
mindestens 200

72512

für die 10 001. bis 100 000. Hauskoordinate

je Koordinate

0,06

72513

ab der 100 001. Hauskoordinate

je Koordinate

0,03
höchstens
19 000

7252

Fortführung

 

 

72521

einjährige Aktualisierung

30 v. H. von Nr. 7251

 

72522

zweijährige Aktualisierung

60 v. H. von Nr. 7251

 

72523

dreijährige Aktualisierung

90 v. H. von Nr. 7251

 

72524

über dreijährige Aktualisierung

100 v. H. von Nr. 7251

 

726

Bescheinigungen, Auskunft

 

 

7261

Grenzbescheinigungen

 

 

72611

Erstausfertigung ohne Ortsbesichtigung oder bei Abhängigkeit von anderen örtlichen Arbeiten

10 v. H. von
Anlage 2,
Staffel C

 

72612

Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung

20 v. H. von
Anlage 2,
Staffel C

 

72613

jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung

 

5,60

7262

Bescheinigungen (z. B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte)

Nr. 74

 

7263

Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke, Gutachten)

Nr. 74

 

7264

Gewährung von Einsicht in die Akten, wenn Beschäftigte die Einsichtnahme erläutern oder dauernd beaufsichtigen müssen

Nr. 74

 

727

Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden

 

 

7271

Beglaubigung von Auszügen

je Ausfertigung

4

7272

Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften

Nr. 74

 

7273

Ausarbeitung, nachträgliche Beglaubigung, Ergänzung oder Bestätigung von Auszügen

Nr. 74

 

7274

Feststellung der Eignung von Programmen für die Datenverarbeitung

Nr. 74

 

7275

Genehmigung zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten

je Antrag

50

7276 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligtem Rechtsinhaber 40
mindestens 200

73

Amtlicher Raumbezug, Geotopografie

 

 

731

Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs

 

 

7311

Auszüge aus den Punktnachweisen
(analog oder im TIFF- oder PDF-Format)

 

 

73111

Erstausfertigung Punktdatei

je Punkt

6,60
mindestens 16

73112

Erstausfertigung Punktbeschreibung

je Punkt

6,60
mindestens 16

73113

Mehrausfertigung in Papierform

20 v. H. von Nr. 73111 oder 73112

 

73114

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital)

1 000 v. H. von Nr. 73111 oder 73112

 

7312

Auszüge aus den Festpunktübersichten
(analog oder im TIFF- oder PDF-Format)

 

 

73121

Erstausfertigung

 

 

731211

DIN A 4

je Seite

5,50
mindestens 16

731212

DIN A 3

je Seite

10,40
mindestens 16

731213

Blatt der TK 25

je Blatt

20

73122

Mehrausfertigung in Papierform

 

 

731221

DIN A 4, DIN A 3

20 v. H. von Nr. 731211 oder 731212

 

731222

Blatt der TK 25

je Blatt

13

73123

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital)

1 000 v. H. von
Nr. 731211, 731212 oder 731213

 

732

Digitale Geländemodelle des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informations-Systems (ATKIS-DGM)

 

 

7321

DGM5
mit und ohne Strukturinformationen

je km²

10 bis 55
mindestens 100

7322

DGM25

je km²

1,50 bis 4
mindestens 100

7323

DGM50

je km²

0,50 bis 2
mindestens 100

733

Großmaßstäbige Karten

 

 

7331

TK 5 Grundriss als Luftbildkarte schwarz/weiß

je Kartenelement

9,90

7332

Luftbildkarte 1:5 000 farbig

je Kartenelement

19,50

7333

Material- und Anfertigungskosten für Standardformate

Nr. 738

 

7334

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht

 

 

73341

für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden

200 v. H. von Nr. 7331 oder 7332

 

73342

für sonstige Antragsteller

1 000 v. H. von Nr. 7331 oder 7332

 

7335

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren

1 500 v. H. von Nr. 7331 oder 7332

 

734

Landeskartenwerke und entsprechende Auszüge

 

 

7341

topographische Karten
(TK 25, TK 50, TK 100)

 

 

73411

Kartendrucke

je Kartenblatt

5,70

73412

einfarbige Lichtpausen

je Kartenblatt

7,30

7342

topographische Gebietskarten

 

 

73421

Hessen 1 : 200 000

 

 

734211

Normalausgabe

je Kartenblatt

6,50

734212

Ausgabe mit Kreisgrenzen

je Kartenblatt

6,50

734213

Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen

je Kartenblatt

3,10

 

734214

Verwaltungsgrenzenausgabe

je Kartenblatt

3,10

73422

Hessen 1 : 500 000

 

 

734221

Normalausgabe

je Kartenblatt

5,10

734222

Verwaltungsausgabe

je Kartenblatt

1,80

73423

Hessen 1 : 1 000 000

 

 

734231

Normalausgabe

je Kartenblatt

1,80

734232

Verwaltungsausgabe

je Kartenblatt

1,80

7343

gleichzeitige Abgabe von Karten nach Nr. 7341 bis 734232

 

 

73431

100 und mehr Exemplare verschiedener Kartenblätter

80 v. H. von Nr. 7341 bis 734232

 

7344

Genehmigungen

 

 

73441

Erteilung des Rechts zur Verwendung von Auszügen aus den Topographischen Karten für den eigenen, nicht gewerblichen Zweck

je 500 cm²

33

73442

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht

 

 

734421

für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden sowie für Fremdenverkehrsverbände

Anlage 2,
Staffel D,
Spalte 3

 

734422

für sonstige Antragsteller

Anlage 2,
Staffel D,
Spalte 4

 

73443

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren

2 000 v. H. von Nr. 7341 oder Nr. 7342

 

7345

Material- und Anfertigungskosten für Standardformate

Nr. 738

 

7346

Rasterdaten topographischer Gebietskarten

 

 

 

Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten.

 

 

73461

Hessen 1 : 200 000 Normalausgabe einschließlich Gemeinde- und Kreisgrenzen

Landesfläche

130 bis 1600

73462

Hessen 1 : 500 000

Landesfläche

65 bis 800

73463

Hessen 1 : 1 000 000

Landesfläche

35 bis 400

735

Landesluftbildarchiv

 

 

7351

Luftbildoriginalkopie

je Kopie

20 bis 100

7352

Luftbildvergrößerung

je Vergrößerung

35 bis 130

7353

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht

 

 

73531

für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden

je Exemplar

40

73532

für sonstige Antragsteller

je Exemplar

100

7354

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren

je Exemplar

100

736

ATKIS-Orthophotos



 

 

7361

analoge Orthophotos

 

 

73611

Orthophoto als echtes oder simuliertes Halbtonbild

je Exemplar

27

73612

Material- und Anfertigungskosten für Standardformate

Nr. 738

 

73613

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht

 

 

736131

für hessische Landesbetriebe und Kommunalbehörden

je Exemplar

40

736132

für sonstige Antragsteller

je Exemplar

100

73614

Auszüge mit Vervielfältigungsrecht durch Digitalisieren

je Exemplar

100

7362

Digitale Orthophotos (DOP)
Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten.

 

 

73621

DOP5
Color oder schwarz/weiß

je km²

3 bis 33

73622

DOP25
Color oder schwarz/weiß

je km²

1 bis 8

73623

DOP50
Color oder schwarz/weiß

je km²

0,50 bis 4

73624

Aktualisierungsdaten für Dauernutzer

50 v. H. von Nr. 73621, 73622 oder 73623

 

737

ATKIS Landschafts- und Kartographische Modelle

 

 

7371

Digitales Basis Landschaftsmodell (DLM)

 

 

73711

Basis-DLM für alle Objektbereiche im Standardformat

je km²

2 bis 10
mindestens 100

73712

Aktualisierungsdaten für Dauernutzer

je Monat seit der letzten Aktualisierung 1 v. H. von Nr. 73711

mindestens 100

7372

Digitale Topographische Karten (DTK)
Mit der Gebühr ist das Recht zur Weitergabe von analogen bzw. druckaufbereiteten Vervielfältigungsstücken abgegolten.

 

 

73721

DTK25

Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung

je km²

0,15 bis 1
mindestens 50

73722

DTK50
Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung

je km²

0,05 bis 0,35
mindestens 50

73723

DTK100

Abgabe aller Ebenen, ebenengetrennt, in Standardformat und Standardauflösung

je km²

0,02 bis 0,10
mindestens 50

73724

Aktualisierungsdaten für Dauernutzer

50 v. H. von Nr. 73721, 73722 oder 73723

mindestens 50

738

Auslagen für Material- und Anfertigungskosten für Standardformate

 

 

7381

Lichtpause

je Blatt

7,50

7382

Photopapier

je Blatt

17

7383

Folie matt

je Blatt

11

7384

Folie klar

je Blatt

15

7385

Diapositiv

je Blatt

23

7386

Vergrößerung des Standardformats

je Vergrößerung

40 bis 200

739

Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes

 

 

7391

Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS)

je Jahr

150 bis 200

7392

Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate eine Sekunde

je Minute

0,10 bis 0,15

7393

Geodätisch Präziser Positionierungs-Service (GPPS)

 

 

73931

Taktrate größer oder gleich eine Sekunde

je Minute

0,20 bis 0,30

73932

Taktrate unter einer Sekunde

je Minute

0,80 bis 1,20

74

Gebühren nach dem Zeitaufwand

 

 

7401

Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit.

 

 

741

Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure, Beschäftigte im höheren vermessungstechnischen Dienst

je 1/4 Stunde

18

742

Messtruppführerinnen oder Messtruppführer, technische Fachkräfte

je 1/4 Stunde

15

743

Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte

je 1/4 Stunde

 

12,25

75

Auslagen

 

 

751

Folgende Auslagen sind mit den Gebühren abgegolten: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei Gebühren nach den Obergruppen 71, 72, 731 und 74;

Fahrt- und Reisekosten (mit Ausnahme der Übernachtungsgelder) bei Gebühren nach den Obergruppen 71 und 74.

 

 

752

Folgende Auslagen sind zu erheben:

 

 

7521

Übernachtungsgelder

in voller Höhe

 

7522

Beträge, die anderen Behörden oder Personen zustehen

in voller Höhe

 

7523

Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen

in voller Höhe

 

 

_______________________________

Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 323

 

 

Baukosten nach

DIN 276

 

Zone 1

 

Zone 2

 

Zone 3

bis

EUR

Gebühr

EUR

Gebühr

EUR

Gebühr

EUR

 

 

 

 

10 000

100

150

200

20 000

200

300

400

30 000

300

450

600

40 000

400

600

800

50 000

500

750

1 000

60 000

600

900

1 200

70 000

700

1 050

1 400

80 000

800

1 200

1 600

90 000

900

1 350

1 800

100 000

1 000

1 500

2 000

200 000

1 300

1 950

2 600

300 000

1 600

2 400

3 200

400 000

1 900

2 850

3 800

500 000

2 200

3 300

4 400

600 000

2 500

3 750

5 000

700 000

2 800

4 200

5 600

800 000

3 100

4 650

6 200

900 000

3 400

5 100

6 800

1 000 000

3 700

5 550

7 400

2 000 000

5 200

7 800

10 400

3 000 000

6 700

10 050

13 400

4 000 000

8 200

12 300

16 400

5 000 000

9 700

14 550

19 400

6 000 000

11 200

16 800

22 400

7 000 000

12 700

19 050

25 400

8 000 000

14 200

21 300

28 400

9 000 000

15 700

23 550

31 400

10 000 000

17 200

25 800

34 400

20 000 000

25 200

37 800

50 400

30 000 000

33 200

49 800

66 400

40 000 000

41 200

61 800

82 400

50 000 000

49 200

73 800

98 400

60 000 000

57 200

85 800

114 400

70 000 000

65 200

97 800

130 400

80 000 000

73 200

109 800

146 400

90 000 000

81 200

121 800

162 400

mehr als
90 000 000

89 200

133 800

178 400

 

 

_______________________________

Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7

 

Staffel A1

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermessungs- fläche

Bodenwert (Bodenrichtwert)

Zeile

bis

bis unter
 10 EUR/m²

bis unter
  50 EUR/m²

bis unter
  100 EUR/m²

je weitere
50 EUR/m² bis unter 2 500 EUR/m²

je weitere
 50 EUR/m² bis unter 5 000 EUR/m²

 

a

Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR

1

2

3

4

5

6

1

0,3

56

157

219

95

95

2

0,6

112

259

331

95

95

3

1

140

304

376

95

95

4

2

163

349

421

101

95

5

3

190

393

477

101

95

6

5

219

438

539

107

95

7

10

253

512

607

118

95

8

20

326

595

697

129

95

9

40

416

714

826

140

95

10

70

517

877

989

152

95

11

100

624

1 012

1 164

168

95

12

150

741

1 265

1 417

179

95

13

200

888

1 507

1 692

196

95

14

500

1 180

1 883

2 232

286

140

15

1 000

1 726

2 637

3 020

376

185

16

je weitere 500 a

281

387

432

477

292

 

Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten Teilstücke mit dem Multiplikator M bestimmt. Der Multiplikator M errechnet sich nach der Formel M = 0,7 *  und wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.

 

Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt.

 

Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m² und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m² zugrunde gelegt.

 

 

 

Staffel A2

 

Zeile

Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte

Bodenwert (Bodenrichtwert)

 

 

bis unter
10 EUR / m²

bis unter
50 EUR / m²

bis unter
100 EUR / m²

je weitere
50 EUR / m²
bis unter
2500 EUR / m²

je weitere
 50 EUR/m² bis unter 5000 EUR/m²

 

 

Gebühr in EUR

1

2

3

4

5

6

1

1

149

189

216

20

10

2

2

162

219

254

29

13

3

3

175

247

294

36

17

4

4

187

275

333

43

20

5

5

201

304

372

52

23

6

6

217

334

413

58

27

7

7

233

366

456

65

31

8

8

249

397

496

74

35

9

9

265

429

540

81

39

10

10

276

463

584

88

44

11

Grundgebühr

20

34

43

7

4

 

Die Gebühr ist von der Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.

 

Kommen mehr als 10 neu festgelegte Grenzpunkte (NGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:

Gebühr = Grundgebühr(Zeile 11) * (NGP  +  ).

 

Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.

 

Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m² und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m² zugrunde gelegt.


                                                                                                                                      

 

Staffel B

 

Zeile

Anzahl
festgestellter und örtlich neu
festgelegter
Grenzpunkte (FGP)

Bodenwert (Bodenrichtwert)

bis unter
10 EUR/m²

bis unter
50 EUR/m²

bis unter
100 EUR/m²

je weitere
50 EUR/m²
bis unter
2500 EUR/m²

je weitere
50 EUR/m²
bis unter
5000 EUR/m²

Gebühr in EUR

1

2

3

4

5

6

1

1

164

224

264

31

16

2

2

224

309

362

44

22

3

3

277

385

456

53

27

4

4

329

461

548

64

32

5

5

372

527

629

77

38

6

6

422

598

716

87

43

7

7

466

664

799

98

49

8

8

503

725

874

111

55

9

9

536

782

948

121

61

10

10

542

809

991

131

66

11

Grundgebühr

79

99

113

10

5

 

Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.

Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:

Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + ) - FGP * 50

Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet.

Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.

Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m² und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m² zugrunde gelegt.

 

 

                                                                                                                                    

 Staffel C

 

Zeile

Wert des Gebäudes,

der baulichen Veränderung

oder des Bauvorhabens

(Rohbausumme)
bis unter EUR

Gebäude-einmessung

 

 

EUR

1

2

3

1

10 000

201

2

17 000

259

3

25 000

298

4

50 000

387

5

75 000

470

6

100 000

555

7

150 000

703

8

200 000

846

9

250 000

1 007

10

375 000

1 409

11

500 000

1 762

12

1 000 000

2 530

13

1 500 000

3 282

14

je weitere 500 000
bis unter 15 000 000

 

717

15

je weitere 1 000 000
bis unter 50 000 000

 

548

16

ab 50 000 000
 je weitere 1 500 000

 

155

 

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen maßgebend.

 

                                                                                                                          


 

Staffel D

 

 

 

 

Zeile

Auflage bis

je 100 cm²

je 100 cm²

 

Stück

Gebühr in EUR

1

2

3

4

1

100

7

9

2

500

20

33

3

1 000

36

60

4

2 000

56

92

5

3 500

75

129

6

5 000

96

165

7

7 500

120

202

8

10 000

142

242

9

15 000

172

291

10

20 000

202

342

11

25 000

231

395

12

30 000

265

449

13

je weitere 10 000

33

52

 

Normalblattschnitte der Kartenwerke TK 25, TK 50 und TK 100 werden je Blatt pauschal mit 2000 cm2 bemessen.

 

Bei Verkleinerungen wird die verkleinerte Fläche, bei Vergrößerungen die Ausgangsfläche (Originalmaßstab) zu Grunde gelegt.

 

Wird die Benutzung des Grundlagenmaterials bzw. die Vervielfältigungsgenehmigung gleichzeitig für mehrere Kartenausschnitte beantragt, so wird für die Ermittlung der Gebühr die Fläche aller beantragten Kartenausschnitte addiert. Im Falle geringfügiger Überlappungen werden die mehrfach dargestellten Kartenteile nur einfach berechnet.

 

                                                                                                                          

 

Staffel E

Zeile

Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte in komplexen Vektorformaten mit

Fläche

1 ha

2 ha

3 ha

4 ha

5 ha

6 ha

7 ha

8 ha

9 ha

10 ha

je weiteren angefangenen ha

 

 

Gebühr in EUR

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1

 

sehr geringer Informationsdichte
(z.B. Waldgebiete)