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Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums
(VwKostO-KM)

Vom 10. Dezember 2007
GVBl. I S. 869

Verkündet am 20. Dezember 2007

 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:

 

§ 1


Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

 

§ 2


Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

 

§ 3


Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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