



Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Kultusministeriums
(VwKostO-KM)
Vom 10. Dezember 2007
GVBl. I S. 869
Verkündet am 20. Dezember 2007
Aufgrund des
§ 2 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12.
Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.
229), wird verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden
Verwaltungskosten nach dem als
Anlage beigefügten
Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des
Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden
angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Die im
Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


