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Anlage

Verwaltungskostenverzeichnis

 

Nr.

Gegenstand

Bemessungs-

grundlage

Gebühr

EUR

1

2

3

4

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Staatliche Prüfungen

 

 

 

 

 

 

11

Erste und Zweite Staatsprüfungen

 

 

 

111

Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung

 

 

1111

Zurückweisung eines Widerspruchs

 

220

1112

Zurücknahme eines Widerspruchs

 

110

 

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

112

Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

 

 

1121

Zurückweisung eines Widerspruchs

 

330

1122

Zurücknahme eines Widerspruchs

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

165

113

Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung

 

 

1131

Zurückweisung eines Widerspruchs

 

110

1132

Zurücknahme eines Widerspruchs

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

55

114

Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung

 

 

1141

Zurückweisung eines Widerspruchs

 

165

1142

Zurücknahme eines Widerspruchs

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

85

115

Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung

 

 

1151

Zurückweisung eines Widerspruchs

 

220

1152

Zurücknahme eines Widerspruchs

 

110

 

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Allgemeinbildender Bereich

 

 

 

 

 

 

121

Externenprüfungen im Allgemeinbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen)

 

 

1211

Hauptschul- oder Realschulabschluss

Die erste Prüfung ist gebührenfrei.

 

80

1212

Allgemeine Hochschulreife

 

250

1213

Zurückweisung eines Widerspruchs gegen
die Nichtzulassung zur Externenprüfung

 

80

1214

Zurücknahme eines Widerspruchs gegen
die Nichtzulassung zur Externenprüfung

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

40

122

Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch)

je Fachrichtung

60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Berufsbildendender Bereich

 

 

 

 

 

 

131

Externenprüfungen im Berufsbildenden Bereich

(Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen)

 

 

 

 

 

 

1311

Externenprüfungen an mehrjährigen Fachschulen

 

300

1312

Externenprüfungen an einjährigen Fachschulen

 

200

1313

Externenprüfungen an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu

einem schulischen Berufsabschluss führen

(z. B. Assistentenberufe)

 

160

1314

Externenprüfungen an Fachoberschulen

 

200

1315

Externenprüfungen an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen

 

135

132

Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung

 

je Fachrichtung

220

133

Prüfung zur Kommunikationswirtin

oder zum Kommunikationswirt

 

 

190

134

Sprachprüfungen

 

 

1341

Prüfung zur Übersetzerin oder zum Übersetzer

 

385

1342

Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher

 

305

1343

Prüfung zur Gebärdensprachdolmetscherin oder zum Gebärdensprachdolmetscher

 

 

475

1344

Gleichstellung einer anderen Übersetzer-,

Dolmetscher- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung

 

 

125

1345

Staatliche Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten

 

750

135

Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen

 

 

1351

Stufe I

 

30

1352

Stufe II

 

45

1353

Stufe III

 

 

60

136

Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrerinnen und Lehrer

 

 

1361

Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern

 

270

1362

Prüfung mit drei Prüferinnen oder Prüfern

 

350

 

 

 

 

137

Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362

 

80

138

Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362

 

40

 

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

14

Rücktritt von einer Prüfung

 

 

 

 

 

 

141

vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling

nicht zu vertretenden Gründen

20 v. H. der

Gebühr nach

Nr. 1311 bis 1362

 

 

142

während der Prüfung aus vom Prüfling

nicht zu vertretenden Gründen

50 v. H. der

Gebühr nach

Nr. 1311 bis 1362

 

 

143

aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen

Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend

 

 

 

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Schulgesetz

 

 

 

 

 

 

21

Zurückweisung von Widersprüchen

 

80

 

gegen die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder (§ 58 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht

(§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2),

 

 

 

gegen die vorzeitige Aufnahme von Kindern

in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2),

 

 

 

gegen das Ruhen der Schulpflicht (§ 65 Abs. 2),

 

 

 

gegen die Befreiung von der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 5), das Ruhen der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 6) oder die Beurlaubung von der Berufsschule (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule),

 

 

 

gegen die Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

einer Jahrgangsstufe, Überspringen einer
Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6),

 

 

 

gegen Gestattungen (§ 66),

 

 

 

gegen anderweitigen Unterricht (§ 60 Abs. 2 Satz 2),

 

 

 

gegen eine Ausnahmeentscheidung zum Besuch

einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2),

 

 

 

gegen Bewertungen einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1),

 

 

 

gegen Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 2, 7 und 8),

 

 

 

gegen die Ablehnung der Aufnahme in eine Schule, die Entlassung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter

(§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Nichterteilung schulischer Abschlüsse,

 

 

 

gegen die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1),

 

 

 

gegen eine Querversetzung (§ 75 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg nach Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6),

 

 

 

gegen die Entscheidung über die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen)

 

 

 

 

 

 

22

Zurücknahme von Widersprüchen

 

40

 

gegen die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder (§ 58 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht

(§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2),

 

 

 

gegen die vorzeitige Aufnahme von Kindern

in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2),

 

 

 

gegen das Ruhen der Schulpflicht (§ 65 Abs. 2),

 

 

 

gegen die Befreiung von der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 5), das Ruhen der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 6) oder die Beurlaubung von der Berufsschule (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule),

 

 

 

gegen die Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

einer Jahrgangsstufe, Überspringen einer
Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6),

 

 

 

gegen Gestattungen (§ 66)

 

 

 

gegen anderweitigen Unterricht (§ 60 Abs. 2 Satz 2),

 

 

 

gegen eine Ausnahmeentscheidung zum Besuch

einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2),

 

 

 

gegen Bewertungen einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1),

 

 

 

gegen Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 2, 7 und 8),

 

 

 

gegen die Ablehnung der Aufnahme in eine Schule, die Entlassung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Nichterteilung schulischer Abschlüsse,

 

 

 

gegen die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1),

 

 

 

gegen eine Querversetzung (§ 75 Abs. 3),

 

 

 

 

 

 

 

gegen die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg nach Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6),

 

 

 

gegen die Entscheidung über die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Sonderpädagogische Förderung

 

 

 

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Schulgesetz

 

 

 

 

 

 

31

Zurückweisung von Widersprüchen

 

80

 

gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 54 Abs. 1),

 

 

 

gegen die Entscheidung über den Förderort, an dem der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird (§ 54 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Bestimmung der zuständigen Förderschule (§ 54 Abs. 4)

 

 

 

 

 

 

32

Zurücknahme von Widersprüchen

 

40

 

gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 54 Abs. 1),

 

 

 

gegen die Entscheidung über den Förderort, an dem der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird (§ 54 Abs. 3),

 

 

 

gegen die Bestimmung der zuständigen Förderschule (§ 54 Abs. 4)

 

 

 

 

 

 

 

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Schulen in freier Trägerschaft

 

 

 

 

 

 

 

Amtshandlungen nach dem Schulgesetz

 

 

 

 

 

 

41

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 171)

 

600 bis 3000

42

Versagung der Genehmigung zur Errichtung und

zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 1)

 

600

43

Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule

(§ 172 Abs. 2)

 

600

44

Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule

(§ 173 Abs. 1)

 

600 bis 3000

45

Widerruf der staatlichen Anerkennung einer

Ersatzschule (§ 173 Abs. 3)

 

600

46

Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen

(§ 176 Abs. 1)

 

600 bis 3000

47

Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule (§ 175 Abs. 3)

 

600


48

Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht (§ 174 Abs. 4 und 5)

 

80

49

Abschlussprüfung an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 2)

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

und solcher aus der ehemaligen DDR

 

 

 

 

 

 

51

Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse

 

25 bis 125

52

Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise

 

 

521

direkte Gleichstellung

 

50 bis 150

522

Hinführung zur Gleichstellung

 

25 bis 150

523

Anerkennung nach Hinführung

 

25 bis 100

53

Vorabauskünfte für Antragstellerinnen und Antragsteller ohne Hauptwohnsitz in Hessen

50 v. H. der Gebühr nach

Nr. 51, 521, 522, 523

 

 

Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet.

 

 

54

Ausstellung von Zweitschriften

 

25

 

 

 

 

55

Zurückweisung eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523

 

80

56

Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523

 

40

 

Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Prüfungsverfahren für Schulbücher

 

 

 

 

 

 

61

Prüfung eines neuen Werkes

 

pro Band

das 12fache des Ladenpreises

 

 

 

 

62

Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist

pro Band

das 8fache des Ladenpreises

63

Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage

eines bereits zugelassenen Werkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt

pro Band

das 4fache des Ladenpreises

     

 

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