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 Anlage

Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis

 

Nr.

Gegenstand

Bemessungs-

grundlage

Gebühr

EUR

1

2

3

4

1

G e b ü h r e n

 

 

11

Auskünfte, Akteneinsicht

 

 

110

§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungs­kosten­gesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwen­den.

 

 

111

schriftliche Auskünfte

 

30 bis 600

 

Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.

 

 

112

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist

 

10 bis 600

1121

Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

je Sendung

12

113

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

je Sendung

12

 

 

 

 

12

Bescheinigungen, Zeugnisse

 

 

121

Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völker­recht­lichen Verträgen

 

18

122

Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2,

§§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB

 

60 bis 600

123

Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes

je inhaltlich verschiedene Maßnahme

60

 

 

 

 

13

Beglaubigungen

 

 

131

Beglaubigung einer Unterschrift

 

6

132

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,

 

 

1321

die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat

je Urkunde

3

1322

in anderen Fällen

 

 

13221

Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht

 

6

13222

Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht

je Seite

0,60

 

 

 

 

14

Gebühren nach Zeitaufwand

 

 

140

Grundsätze

 

 

1401

Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben,

- wenn für eine Amtshandlung eine Gebühren-

  bemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist,

- wenn Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus ent-

  standen sind, die der Kostenschuldner zu

  vertreten hat.

 

 

1402

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftig­ten, die an der Amtshandlung direkt oder indirekt (insbes. bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem ande­ren Rechtsträger angehören) beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorberei­tung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshand­lung sowie etwaige Wegezeiten.

 

 

141

Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit

 

 

1411

Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je ¼ Stunde

18

1412

Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je ¼ Stunde

15

1413

übrige Beschäftigte

je ¼ Stunde

12,25

142

Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit

125 v.H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413

mindestens 20

 

 

 

 

15

Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung,

Anforderung einer Geldleistung

 

 

151

Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach Zeitaufwand

höchstens 20 v.H. des streitigen Betrags

152

Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte

nach Zeitaufwand

höchstens 10 v.H. des streitigen Betrags

 

 

 

 

2

A u s l a g e n

 

Auslage

 

 

 

EUR

21

Schreibauslagen, Kopien

 

 

211

Maschinengeschriebene Abschriften,

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden

  Gründen notwendig wurden

 

 

2111

bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache

je Seite DIN A 4

8

2112

in fremder Sprache oder in Tabellenform

nach Zeitaufwand

 

212

Anfertigen von Kopien bis DIN A 3,

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden

  Gründen notwendig wurden,

unabhängig von der Art der Herstellung

je Seite

0,20

 

 

 

 

22

Benutzung eines Personenkraftwagens

je km

0,40

     

 

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