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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz

Vom 4. November 1975
GVBl. I S. 253


Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 520) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständig zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Regierungspräsident.

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes ist der Regierungspräsident.

 

§ 3

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

  

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