(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden
1. des Landes,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.