(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.
Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.
Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr
zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine
Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich
beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die
Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er
zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so
soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an
Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand
erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig
fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn
sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen
werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen
werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Abs. 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen
Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen.
Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die
dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.