(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Er
kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen.
An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger
Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die
Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen
fest.