(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die
Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden sind,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen
und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des
Richterdienstrechts,
3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
4. das Recht des Lastenausgleichs,
5. das Recht der Wiedergutmachung,
6. die Berufung von Hochschullehrern.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der
Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften
des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der
Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
unterliegt,
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen
Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis
13, 20
bis 27, 29 bis
38, 40 bis
52, 79, 80 und 95,
3. der Schulen gelten nur die §§ 3a bis
13, 20 bis
52, 79, 80
und 95. § 20 Abs. 1 Nr.
2 findet keine Anwendung auf Schulleiter und Lehrer, wenn ein von ihnen
unterrichteter Schüler Beteiligter ist. Die §§ 28
und
39 gelten nur, soweit die Entscheidung nicht auf
einer Leistungs- oder Eignungsbeurteilung beruht.