(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17
und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die
Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit
durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt,
das Bekannt werden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder
dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im
Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die
Akten führt, gestatten.