(1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder
ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren
Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines
Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes
oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk
das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die
Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren
Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt
hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die
Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz
hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht
aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die
zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich
zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige
Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche
Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens
bezieht, eine der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame
zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde
entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden
für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus
anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so
treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit
begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das
Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und
die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.