(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger
hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs
durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen
Rahmenbedingungen sind anzugeben.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), in
der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym,
das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur
Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger
geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht
bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder
als Schriftstück zu übermitteln.