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§ 42
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem
Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die
Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
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