(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die
erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung
einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu
ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen
Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht
eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Abs. 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss
den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst
hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung
einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im
Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf
Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat.