(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut
erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur
widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im
Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und
der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt hat;
3. wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener
Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne
den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4. wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte
von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des
Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf
das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu
beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden,
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung
oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und
der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die
nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn
der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden
ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 bis 5
widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den
Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig
ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für
Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.