Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu
erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung
kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder
zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu
verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann
abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum
Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu
vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde
festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten
Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine
Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig
einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt
unberührt.