(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst
vornehmen kann;
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme
der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die
Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von
Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht
ermitteln kann;
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige
Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand
vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes
erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden
oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die
Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit
wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
leisten könnte;
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden
Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich
gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das
Ersuchen aus anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen oder weil sie die mit
der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt
sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der
Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame
fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die
für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.