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§ 54
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag
begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag),
soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde,
anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
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