(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit
aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner
nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46
rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages
nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46
rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56
unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil
geschlossen worden wäre.