(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich
zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den
Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer
Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer
dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind
mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch
bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die
Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und
außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der
Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen
sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen
Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von
den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in
der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so
sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.