(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden
soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der
Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte
Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.