(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§
88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen.
Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss
über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein,
die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen
zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur
Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem
Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20)
oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21).
Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur
Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der
Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die
mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung
gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.