(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung
des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und
Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben
betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die
Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt
werden, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in
denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird. Sie benachrichtigt darüber
hinaus innerhalb der Frist des Satz 1 die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung des Plans und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die
ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach Abs. 5 Satz 1. Ist von der
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen worden, so erhält die
zuständige Landesplanungsbehörde Gelegenheit zur Vorlage eines
landesplanerischen Gutachtens zu der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der
Raumordnung und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
(3) Die Gemeinden nach Abs. 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach
Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung
kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen
innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Abs. 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der
Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden
nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der
Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen
oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.
Im Falle des Abs. 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; dies gilt auch für die
Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2. Hierauf ist in der
Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist
hinzuweisen.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher
ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt
ist;
2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu
bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem
Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4. dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem
Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt
bekannt sind, sollen auf
Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2
benachrichtigt werden.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig
erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem
Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die
Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dies gilt insbesondere, wenn die
Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach
Einigungsmöglichkeiten dienlich sein kann. Die Erörterung kann auf bestimmte
Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen
sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt
werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden
erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich
benachrichtigt. Im Übrigen ist der Termin der Erörterung mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekannt zu machen. Soll die Erörterung auf bestimmte
Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, ist dies in der
Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung
mitzuteilen. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die
Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr
als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen
Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem
sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach
Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen
gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im
förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs.
3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 6 Satz 2 bis 5 kann der
Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Abs. 5 Satz 2 bestimmt
werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der
Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als
bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu
Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich
die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte
Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. Satz 1
gilt für Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1
erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Gelegenheit zur
Stellungnahme nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3, wenn sich eine Vereinigung
zu dem ursprünglich ausgelegten Plan nicht oder nicht rechtzeitig geäußert hat.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine
Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den
nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.