§ 79
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen
Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im
Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.