(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine
Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfunddreißig Euro
übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so
werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine
kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür
geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.