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§ 9
Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des
Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
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