1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder
in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,
2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige
Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der
kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge
der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.