(1) Alle datenverarbeitenden Stellen und ihre Auftragnehmer sind verpflichtet, den
Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ihm ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu
gewähren, die in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,
2. Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
(2) Die Rechte nach Abs. 1 dürfen nur vom Hessischen Datenschutzbeauftragten
persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt,
daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In diesem Fall müssen
personenbezogene Daten eines Betroffenen, dem von der datenverarbeitenden Stelle
Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart
werden.
(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen und
Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.