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§ 29

Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten


(1) Alle datenverarbeitenden Stellen und ihre Auftragnehmer sind verpflichtet, den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,

2. Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.


(2) Die Rechte nach Abs. 1 dürfen nur vom Hessischen Datenschutzbeauftragten persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In diesem Fall müssen personenbezogene Daten eines Betroffenen, dem von der datenverarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden.


(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen und Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

    

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