Vom 22. Juli 1988
GVBl. I S. 287
in der Fassung vom 4. April 2007
GVBl. I S. 258
§ 1
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung ist zentraler Dienstleister für
Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und
sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen. Sie arbeitet mit den
Kommunalen Gebietsrechenzentren zusammen.
(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung
oder die jeweils zuständige Landesbehörde bei zentralen oder sonstigen
gemeinsamen Verfahren beauftragt werden, verbindlich für alle beteiligten
Stellen des Landes den Betrieb des Verfahrens zur automatisierten
Datenverarbeitung als Auftragnehmerin im Sinne des
§ 4 des Hessischen
Datenschutzgesetzes durchzuführen.
(3) Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Aufgaben für den
Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht
sie dessen Fachaufsicht. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die
Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als
datenverarbeitender Stelle.
§ 2
Kommunale Gebietsrechenzentren
(1) Das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel, das Kommunale
Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen und das in
Abwicklung befindliche Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es finden die für Zweckverbände
geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit
Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Auflösung und Abwicklung eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
gelten die §§
31 bis
36 des
Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Auf das Kommunale
Gebietsrechenzentrum Wiesbaden findet
§ 32
Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Frist zur einvernehmlichen Bestimmung, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamten zu übernehmen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet.
(3) Die Kommunalen Gebietsrechenzentren erheben Benutzerentgelte.
(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalen
Gebietsrechenzentren gelten die Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe
entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist.
(5) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 3
Zusammenarbeit
Die Kommunalen Gebietsrechenzentren arbeiten untereinander und mit dem Land
Hessen in Angelegenheiten der Informationsverarbeitung zusammen. Sie können sich
zusammenschließen, Arbeitsgemeinschaften bilden oder sonstige Formen der
Zusammenarbeit finden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.