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Datenverarbeitungsverbundgesetz
(DV-VerbundG)

Vom 22. Juli 1988
GVBl. I S. 287

in der Fassung vom 4. April 2007
GVBl. I S. 258

 

§ 1

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung


(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung ist zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen. Sie arbeitet mit den Kommunalen Gebietsrechenzentren zusammen.


(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder die jeweils zuständige Landesbehörde bei zentralen oder sonstigen gemeinsamen Verfahren beauftragt werden, verbindlich für alle beteiligten Stellen des Landes den Betrieb des Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung als Auftragnehmerin im Sinne des § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes durchzuführen.


(3) Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Aufgaben für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle.

 

§ 2

Kommunale Gebietsrechenzentren


(1) Das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel, das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen und das in Abwicklung befindliche Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


(2) Bei der Auflösung und Abwicklung eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums gelten die §§ 31 bis 36 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Auf das Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden findet § 32 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur einvernehmlichen Bestimmung, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet.


(3) Die Kommunalen Gebietsrechenzentren erheben Benutzerentgelte.


(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalen Gebietsrechenzentren gelten die Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.


(5) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.

 

§ 3

Zusammenarbeit


Die Kommunalen Gebietsrechenzentren arbeiten untereinander und mit dem Land Hessen in Angelegenheiten der Informationsverarbeitung zusammen. Sie können sich zusammenschließen, Arbeitsgemeinschaften bilden oder sonstige Formen der Zusammenarbeit finden.

 

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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