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Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Vom 7. Mai 1953
GVBl. S. 93

 

 

I. Mittelstufe der Verwaltung

 

§ 1


(1) Behörde der allgemeinen Landesverwaltung in der Mittelstufe ist das Regierungspräsidium.


(2) Die Grenzen der Regierungsbezirke und der Sitz des Regierungspräsidiums werden durch Gesetz bestimmt.

 

§ 2


(1) Die Landesregierung kann Verwaltungsbefugnisse, die ihr oder den Ministern nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Landesrecht zustehen, durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium übertragen.


(2) Die Landesregierung kann Verwaltungsbefugnisse, die dem Regierungspräsidium nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Landesrecht zustehen, durch Rechtsverordnung auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen.

 

II. Landeswohlfahrtsverband Hessen

 

§ 3


Die kreisfreien Städte und die Landkreise des Landes werden zu einem "Landeswohlfahrtsverband Hessen" zusammengeschlossen. Der Landeswohlfahrtsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

§ 4


(1) Der Landeswohlfahrtsverband erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Er ist Fürsorgeerziehungsbehörde und Träger der Kosten der Fürsorgeerziehung. Der Landeswohlfahrtsverband erfüllt die der Hauptfürsorgestelle nach dem Schwerbeschädigtengesetz obliegenden Aufgaben nach Weisung des Sozialministeriums. Soweit Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nach der Krankenhausplanung des Landes auf Grund des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) für die stationäre Versorgung vorgesehen sind, ist er zu deren Errichtung und Betrieb verpflichtet.


(2) Dem Landeswohlfahrtsverband können neue Pflichten nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.


(3) Der Landeswohlfahrtsverband kann mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Sozialministeriums weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Volkswohlfahrt übernehmen.

 

§ 5


(1) Der Landeswohlfahrtsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen, soweit gesetzlich nichts bestimmt ist. ...


(2) Die Satzungen sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 6


Die Organe des Landeswohlfahrtsverbandes sind:

1. die Verbandsversammlung,

2. der Verwaltungsausschuß,

3. ...

 

§ 7


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 75 Mitgliedern; sie werden von den Stadtverordneten der kreisfreien Städte und den Kreistagsabgeordneten gewählt. Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens fünfzehn Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Mitglieder auf 65 oder 55 herabgesetzt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.


(2) Für die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung werden die kreisfreien Städte und die Landkreise zu den aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen fünf Wahlkreisen zusammengefaßt.


(3) In jedem Wahlkreis werden fünfzehn Mitglieder gewählt. Soweit die Hauptsatzung eine Festlegung nach Abs. 1 Satz 2 trifft, verringert sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder in jedem Wahlkreis auf 13 oder 11.


(4) Für die Wahl gilt
§ 55 HGO in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:

a) Wahlleiter ist der Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl größten Gebietskörperschaft;

b) der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben Beisitzern. Die Beisitzer beruft der Wahlleiter aus den Stadtverordneten und Kreistagsabgeordneten des Wahlkreises. Jeder Kreistag und jede Stadtverordnetenversammlung des Wahlkreises muß mit mindestens einem Beisitzer im Wahlausschuß vertreten sein. Der Wahlausschuß hat die Wahlvorschläge zu prüfen und zuzulassen; er bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlvorschläge einzureichen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmabgabe in den Vertretungskörperschaften zu erfolgen hat;

c) Wahlvorschläge können von den in den Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen des Wahlkreises vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

 

§ 8


(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit).


(2) Die Neuwahlen müssen vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden. Die allgemeine Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die Neuwahlen durchzuführen sind.


(3) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §
§ 27 und 28 HKO entsprechend.

 

§ 9


Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere Vorsitzende und beruft sie ab. Für die Wahlen der Verbandsversammlung gilt
§ 55 HGO.

 

§ 10


Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Landesdirektor als Vorsitzendem, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Erste und bis zu zwei weitere Beigeordnete hauptamtlich bestellt werden. Im übrigen finden die Vorschriften der
§§ 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 37, 38, 39 Abs. 3 und 4, 40, 42, 44, 45, 47 bis 49 der Hessischen Landkreisordnung und des § 59 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, soweit diese Vorschriften sich auf die unmittelbare Wahl des Landrats und die ihm zustehenden besonderen Befugnisse beziehen. Zum Landesdirektor kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 11

 

§ 12


(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes, soweit hierzu nicht der Verwaltungsausschuß oder die einzelnen hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses berufen sind. Sie kann die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Verwaltungsausschuß oder einzelne hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die in Abs. 3 aufgeführten Angelegenheiten. Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlußfassung sie übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.


(2) Die Verbandsversammlung überwacht die gesamte Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes und seiner öffentlichen Einrichtungen sowie die Geschäftsführung des Verwaltungsausschusses, insbesondere die Verwendung der Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen des Landeswohlfahrtsverbandes. Sie kann zu diesem Zweck vom Verwaltungsausschuß Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuß oder durch einzelne von ihr beauftragte Mitglieder verlangen. Der Verwaltungsausschuß hat die Verbandsversammlung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.


(3) Insbesondere beschließt die Verbandsversammlung über:

1. Erlaß und Änderung von Satzungen,

2. den Sitz der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes,

3. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt und die Aufgaben erfüllt werden sollen,

4. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm des Landeswohlfahrtsverbandes sowie die Höhe der Umlage (§ 20),

5. die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss, zusammengefassten Jahresabschluss und Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Verwaltungsausschusses und des Direktors,

6. (gestrichen)

7. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährsverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

8. die Errichtung, Übernahme, Schließung, Veräußerung oder sonstige wesentliche Veränderungen von öffentlichen Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes, insbesondere von Landesfürsorgeanstalten,

9. die Pflegesätze in den Landesfürsorgeanstalten,

10. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Einstellung, Beförderung, Entlassung, Besoldung und Entlohnung der Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes,

11. die Übernahme von Aufgaben auf dem Gebiete der Volkswohlfahrt, zu deren Erfüllung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.


(4) Die Entscheidung über die in Absatz 3 genannten Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen; die Beschlüsse über den Sitz der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes und die Pflegesätze in den Landesfürsorgeanstalten bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


(5) Für die Beanstandung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und die Auflösung der Verbandsversammlung gelten die §
§ 34 und 35 HKO entsprechend.

 

§ 13


(1) Der Verwaltungsausschuß ist die Verwaltungsbehörde des Landeswohlfahrtsverbandes. Er besorgt nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes. Er hat insbesondere

1. die Gesetze, Verordnungen und die im Rahmen der Gesetze erlassenen Verwaltungsanordnungen der obersten Bundes- und Landesbehörden sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,

2. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen,

3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Verbandsversammlung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes zu erledigen,

4. die Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes anzustellen, einzustellen, zu befördern und zu entlassen, soweit dies nicht dem Direktor überlassen wird,

5. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landeswohlfahrtsverbandes und dessen sonstiges Vermögen zu verwalten sowie das Dienstpersonal zu beaufsichten,

6. die Verbandsumlage nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landeswohlfahrtsverbandes einzuziehen,

7. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,

8. ...

9. den Landeswohlfahrtsverband zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Landeswohlfahrtsverbandes zu vollziehen,

10. über die Verpflichtung des Landeswohlfahrtsverbandes zur Übernahme der Fürsorge für einen Hilfsbedürftigen und über die Art der zu gewährenden Fürsorge zu entscheiden.


(2) ...


(3) ...

 

§ 14

 

§ 15

 

§ 16


(1) Der Verwaltungsausschuß kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen (Deputationen) mit höchstens acht Mitgliedern bilden.


(2) Für die Zusammensetzung der Kommissionen (Deputationen) gelten, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des
§ 72 Absätze 2 bis 4 HGO mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle des Magistrats der Verwaltungsausschuß, an die Stelle des Bürgermeisters der Direktor und an die Stelle der in § 72 Absatz 3 HGO genannten Beigeordneten der Stellvertreter des Direktors treten.


(3) Die Kommissionen (Deputationen) unterstehen mit Ausnahme der in Absatz 2 Ziffern 2 und 3 genannten dem Verwaltungsausschuß.

 

§17

 

§ 18


(1) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Beamten des Landeswohlfahrtsverbandes muß derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; das Nähere regelt die Satzung.


(2) ... Die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses richtet sich nach den für die Versorgung der hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften.

 

§ 19


Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt
§ 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

 

§ 20


(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Finanz- und Investitionszuweisungen. Soweit er staatliche Aufgaben erfüllt, erstattet das Land jährlich den Aufwand, der nach Abzug der entsprechenden Einnahmen verbleibt. Das Land kann darüber hinaus Zuwendungen gewähren, deren Höhe jeweils durch den Staatshaushaltsplan bestimmt wird.


(2) Soweit die Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, erhebt der Landeswohlfahrtsverband Hessen von seinen Mitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage), die seinen Haushalt auszugleichen hat. Wenn die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann dabei ein Teilbetrag unberücksichtigt bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht. Der Hebesatz ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr entsprechend festzusetzen. Die Umlagegrundlagen werden im Finanzausgleichsgesetz bestimmt.


(3) Weist die Jahresrechnung im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag aus, ist er spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Soweit er nicht bereits auf andere Weise gedeckt worden ist oder nach Abs. 2 gedeckt wird, erhöht sich die Finanzzuweisung nach Abs. 1 Satz 1 im dritten Jahr entsprechend, das dem Haushaltsjahr folgt.


(4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, ist ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit Ausnahme des Teilbetrages, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht, spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr auszugleichen. Für den ausgleichspflichtigen Fehlbetrag gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Der von dieser Ausgleichsregelung ausgenommene Teil des Fehlbetrages kann auf neue Rechnung vorgetragen werden; ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht ausgeglichener Teilfehlbetrag ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen.

 

§ 21


Die Landkreise und die Gemeinden haben den Organen des Landeswohlfahrtsverbandes unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

 

§ 21


Die Landkreise und die Gemeinden haben den Organen des Landeswohlfahrtsverbandes unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

 

§ 22


(1) Für die Wirtschaftsführung des Landeswohlfahrtsverbandes gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme der §
§ 93 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 119 und 129 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung) entsprechend.


(2) Der Landeswohlfahrtsverband hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

 

§ 23


(1) Der Landeswohlfahrtsverband steht unter der Aufsicht des Staates.


(2) Allgemeine Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern. Fachaufsichtsbehörde für die Angelegenheiten der Volkswohlfahrt und des Gesundheitswesens ist das Sozialministerium.


(3) Für die allgemeine Aufsicht durch das Ministerium des Innern gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

 

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 24


(1) Die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden (Bezirkskommunalverbände) werden aufgelöst.


(2) Die Aufgaben der aufgelösten Bezirksverbände, die dieses Gesetz nicht dem Landeswohlfahrtsverband zuweist, gehen auf das Land über.


(3) Ob das Land Aufgaben weiterführt, die den Bezirksverbänden nicht durch Gesetz übertragen waren, entscheidet die Landesregierung.

 

§ 25


(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Vermögensteile gehen mit allem Zubehör und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf den Landeswohlfahrtsverband über.


(2) Das übrige Vermögen der aufgelösten Bezirksverbände geht mit allem Zubehör und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf das Land über.

 

§ 26


(1) Unbeschadet des § 25 ist das Land verpflichtet, dem Landeswohlfahrtsverband die Vermögensteile zu übertragen, die ganz oder überwiegend den Aufgaben dienen, die durch dieses Gesetz dem Landeswohlfahrtsverband zugewiesen werden. Das gleiche gilt für Stiftungsvermögen, dessen Erträgnisse bestimmungsgemäß für die in Satz l genannten Aufgaben zu verwenden sind.


(2) Der Landeswohlfahrtsverband ist verpflichtet, die Verbindlichkeiten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit dem ihm gemäß Absatz 1 übertragenen Vermögen stehen.

 

§ 27


Für die auf Grund des § 26 erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Land Hessen und den Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gerichtskosten erhoben.

 

§ 28

 

§ 29


(1) Die Verpflichtung zur Übernahme der Bediensteten der Bezirksverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden und derjenigen Bediensteten des Landes, die im Regierungsbezirk Darmstadt auf den durch dieses Gesetz dem Landeswohlfahrtsverband zugewiesenen Aufgabengebieten tätig sind, sowie die Rechtsstellung dieser Bediensteten richten sich nach Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) und nach den Tarifverträgen.


(2) Der Landeswohlfahrtsverband übernimmt die Versorgung derjenigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Landes und der Bezirksverbände, die bei Eintritt des Versorgungsfalles auf den durch dieses Gesetz dem Landeswohlfahrtsverband zugewiesenen Aufgabengebieten tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die Versorgung der zur Zeit amtierenden Landeshauptleute und der übrigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten der Bezirksverbände und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen übernimmt das Land.

 

§ 30


(1) Die Kosten der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils (Maßregelvollzug) trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Untergebrachte die Kosten zu tragen hat.


(2) Der Untergebrachte hat zu den Kosten in dem Umfange beizutragen, in dem ein Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz bei nicht nur vorübergehender stationärer Behandlung sein Einkommen einzusetzen hätte.

 

§ 31


(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen nach Anhörung der Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzugs die Budgets und die Pflegesätze für den Maßregelvollzug fest und erläßt die Verwaltungsvorschriften über das Abrechnungsverfahren.


(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzugs durch Rechtsverordnung

1. die Grundlagen der Ermittlung der Budgets und der Pflegesätze der Maßregelvollzugseinrichtungen zu regeln und

2. Vorschriften über

a) die Abrechnung,

b) den Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen,

c) die Genehmigung der Budgets und der Pflegesätze

zu erlassen.


(3) Die Pflegesätze und die Regelungen über das Abrechnungsverfahren werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

 

(§ 32 bis 33)

 

§ 34


Bis zum Erlaß des in § 1 Absatz 2 genannten Gesetzes verbleibt es bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Grenzen der Regierungsbezirke und dem Sitz der Regierungspräsidien in Kassel, Wiesbaden und Darmstadt.

 

§ 35


(1) Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften ...  werden aufgehoben:

1. ...

2. ...

3. ...

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die haushaltrechtlichen Wirkungen des Gesetzes werden auf den 1. April 1953 zurückbezogen.

 

§ 36

Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

 

 

bulletAnlage 1 zum Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen: Einteilung der Wahlkreise
bulletAnlage 2: Vermögensteile, die gemäß § 25 auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen übergehen

 

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