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Anlage 2 zum Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Vermögensteile, die gemäß § 25 auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen übergehen: a) Aus dem Vermögen des Landes: b) Aus dem Vermögen des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Kassel: c) Aus dem Vermögen des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Wiesbaden:
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