"(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft...
(2) Die derzeitigen Inhaber der Ämter des Direktors und seines
Stellvertreters führen ab 1. August 1973 die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Amtsbezeichnungen; im übrigen bleiben ihre Rechtsverhältnisse unberührt."