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Art. 2 des ÄndGes. vom 21. Juni 1977 (GVBl. I S. 288) lautet:

"Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 1 findet erstmals auf die am 1. November 1977 beginnende Wahlzeit der Verbandsversammlung Anwendung."

In Kraft getreten am 29. Juni 1977.

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Art. 2 des ÄndGes. Vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 55) lautet:

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft...

(2) Die derzeitigen Inhaber der Ämter des Direktors und seines Stellvertreters führen ab 1. August 1973 die sich aus diesem Gesetz ergebenden Amtsbezeichnungen; im übrigen bleiben ihre Rechtsverhältnisse unberührt."

 

    

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