§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und andere landesgesetzliche Vorschriften über die Enteignung und Planfeststellung.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG