(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten
Zeitpunkt dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die
Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, soweit die
Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die
Besitzeinweisung wirksam wird. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste
Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.