(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch
für Grundstücksteile.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses
Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.