(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf
Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den Enteignungsantrag, die
übrigen gestellten Anträge und die erhobenen Einwendungen. Ist die Sache noch nicht
entscheidungsreif, so kann die Enteignungsbehörde mit Einverständnis aller Beteiligten
ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich,
1. welche Rechte der in § 42 bezeichneten
Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2. mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder
ein anderes Grundstück belastet werden,
3. welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 bezeichneten Art
gewähren,
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang
oder die Enteignung des Ersatzlandes.