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§ 29

Entscheidung der Enteignungsbehörde


(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge und die erhobenen Einwendungen. Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so kann die Enteignungsbehörde mit Einverständnis aller Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.


(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich,

1. welche Rechte der in § 42 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,

2. mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,

3. welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 bezeichneten Art gewähren,

4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlandes.

 

    

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