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§ 3

Enteignungszweck


Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

1. ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben zu verwirklichen,

2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,

4. die nach anderen Gesetzen zulässige Enteignung durchzuführen.

 

    

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