(1) Durch Enteignung können
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken
beschränken,
4. soweit es in den Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist,
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nr. 3 bezeichneten Art
gewähren,
5. die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen angeordnet
werden.
(2) Soweit ein Grundstück nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird und die
Wiederherstellung seines früheren Zustandes zumutbar ist, kann die Enteignungsbehörde an
Stelle der Entziehung oder Belastung des Grundstücks durch Enteignungsbeschluß eine
Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung) .
(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind,
darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4
ausgedehnt werden.
(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden
Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Abs. 1
Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.