(1) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird einem Antrag auf
Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt, so können
diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Kosten des Planfeststellungsverfahrens sind die Verwaltungskosten. Kosten des
Enteignungsverfahrens sind die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten sind
erstattungsfähig, es sei denn, daß die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines
Bevollmächtigten nicht für erforderlich erklärt.
(3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt das Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(4) Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten durch Beschluß fest.