1. die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Grundbesitz des
Unternehmers oder einer juristischen Person, an der der Unternehmer allein oder
überwiegend beteiligt ist, weder möglich noch zumutbar ist,
2. der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines
geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies
möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen
Vermögen oder aus dem Vermögen juristischer Personen, an deren Kapital er überwiegend
beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
3. er glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist
zu dem vorgesehenen Zwecke verwendet wird.