(1) Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, vor Einleitung des
Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von
Wohnungen zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken andere Vorarbeiten
vorzunehmen, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für das Vorhaben
beurteilen zu können. Die Enteignungsbehörde kann auch den Träger eines Vorhabens,
dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, sowie dessen Beauftragte zu solchen
Vorarbeiten ermächtigen.
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zu
benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung
möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in
ortsüblicher Weise erfolgen, wenn die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Vorbereitungshandlungen wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von
Grundstücken erstreckt werden müssen, im Falle des Abs. 1 Satz 2 jedoch nur
mit Zustimmung der Enteignungsbehörde.
(3) Entstehen durch eine nach Abs. 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder
Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von dem Träger des Vorhabens,
dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt
die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten
zu hören.