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Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz
(Hess.VwZG)

Vom 14. Februar 1957
GVBl. S. 9

 

§ 1


(1) Auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), und der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).

 

§ 2


Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

 

§ 3

 

§ 4

 

§ 5


Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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