(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder
eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften
dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte
mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Ordnungs- und der
Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den
Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen
Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung
bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.